FFBodenstein
Gruppenführer
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Geschrieben am 06.12.2009 14:01
brauche Hilfe.! Swissphone Quattro 96.??
hallo kammeraden,
gestern Abend ist mir mein Swissphone Quattro 96 leider vom Schreibtisch auf den Boden gefallen, also ich dann anschließend auf die Mithörfunktion schalten wollte, bemerkte ich schon beim durschalten, dass dich der "Piep-Ton" anders an hört, auch viel leiser.! Und auch in der Mithörfunktion ist alles viel leiser und schwerer verständlich wie vorher, wenn irgendwer am Funk spricht.! Jetzt die Frage: Was ist duch den Sturz kaputt geworden.? Nur der Lautsprecher oder auch noch was anderes.???
Einen Lautsprecher könnte man ja auch nachbestellen und austauschen, oder.???
hoffe, dass ihr mir helfen könnt...
mfg Simon
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DarkPrince
Stv. Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 06.12.2009 14:08
also ich dann anschließend auf die Mithörfunktion schalten wollte, bemerkte ich schon beim durschalten, dass dich der "Piep-Ton" anders an hört, auch viel leiser.! Und auch in der Mithörfunktion ist alles viel leiser und schwerer verständlich wie vorher, wenn irgendwer am Funk spricht.!
TKG §86
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
TKG §95
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.
Rechtssprechung:
Im Sinne der Vorschrift begeht der eine Straftat nach § 95 TKG, der den Polizeifunk mit einem Empfangsgerät abhört. Zum Abhören gehört nicht nur das Zuhören, sondern auch das Aufzeichnen um sich dies später anzuhören.
Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot.
Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99)
Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat.
Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt.
Habt ihr keinen Funkbeauftragten, FW-Werkstatt die die Melder wartet, dann gibs dahion, die können das prüfen.
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 06.12.2009 14:11
Jo ,Euren gerätewart in die Handdrücken !!!
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Hobbit
Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 06.12.2009 14:40
wie oben schon gesagt in die handdrücken und recklamieren
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 06.12.2009 15:06
^^ ich Swissphone Hurricane ^^ ,benutz ich aber nicht hab anderen , Apollo ^^
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 07.12.2009 00:23
@DarkPrince: Wieso bringst du hier den Gesetzestext? Geh doch einfach davon aus, dass er das darf. Dein Beitrag hilft ihm jedenfalls nicht bei seinem Problem.
@FFBodenstein: Euer Gerätewart sollte der beste Ansprechpartner sein.
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 07.12.2009 00:52
dark prince geht aber erstmal davon aus, das er das nicht darf (darf man das überhaupt?????) und deswegen hat er hier den text vorgelegt um bodenstein zu zeigen, dass er durch seine aussage zu rechenschaft gezogen werden kann!!
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 07.12.2009 10:41
Die rechtliche Situation gilt auch, wenn sie nicht explizit erwähnt wird. Es ist also nicht nötig jedesmal wenn's ums Thema "Mithören" geht, die Paragraphen zu posten.
Und, ja, wenn man die Erlaubnis eines Befugten hat, darf man auch mithören. Gibt durchaus Situtationen in denen das sinnvoll ist.
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Grisu1996
Stv. Zugführer
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Geschrieben am 11.12.2009 15:43
Das Mithören braucht er bei der Alarmierung. Wenn ein Melder auslöst, stellt er automatisch auf Mithören, so dass man Hören kann, was vorliegt und wer alarmiert wird.
Deshalb ist es wohl wichtig, wenn der Lautsprecher kaputt ist.
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