FFW Dienst und Arbeitslosigkeit

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Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 06.08.2009 13:05 Zitieren Beitrag melden

FFW Dienst und Arbeitslosigkeit

Diese Nachricht wurde heuet auf der Internetseite des KFV Aschaffenburg veröffentlicht.

www.kfv-ab.de


Freiwilliger Feuerwehrdienst und Arbeitslosigkeit


Ich wurde angesprochen, ob jemand der arbeitsuchend ist, auf mehrtägige Feuerwehrlehrgänge gehen darf und ob das dann nicht seiner ständigen Verfügbarkeit gegenüber der Agentur für Arbeit widerspricht.

Nach meiner Auffassung steht einem Lehrgangsbesuch eines Arbeitssuchenden nichts entgegen, da der § 120 SGB III in Verbindung mit seiner Durchführungsanweisung für den Vollzug an die Agenturen für Arbeit dies ausdrücklich zulassen.

Es ist aber m. E. anzuraten, dass der Arbeitssuchende dies seinem Betreuer vorher anzeigt und bei Problemen auf die nachstehende Rechtslage verweißt. Für Hilfe in solchen Fällen steht dann auch unser Sachgebiet im Landratsamt zur Verfügung.

Sozialgesetzbuch III

§ 120 Sonderfälle der Verfügbarkeit

(1) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme nach § 46 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt er gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.

(2) Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.

(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn

1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.

(4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt worden ist und der Leistungsberechtigte bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.


Durchführungsanweisungen zum § 120 SGB III

1.1 Dienste zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Stand: Aktualisierung 01/2005

(1) Öffentliche Notstände sind Unglücksfälle oder Situationen gemeiner Gefahr, d.h. Situationen, bei denen nicht abzusehen ist, in welchem Umfang Personen oder Güter betroffen sein können (z.B. Naturkatastrophen).

(2) Dienstleistungen zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände können sich aus bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Dienste, die der Verfügbarkeit nicht entgegenstehen, werden insbesondere durch freiwillige Helfer im Zivilschutz geleistet. Unerheblich ist, ob der Leistungsberechtigte die Dienste freiwillig oder auf Grund einer Dienstverpflichtung leistet. Die Verhütung öffentlicher Notstände beinhaltet auch Ausbildungsveranstaltungen, die ggf. mehrtägig durchgeführt werden.

Namentlich die Teilnahme an Schwesternhelferinnen-Lehrgängen des Deutschen Roten Kreuzes oder vergleichbarer Organisationen i. S. der Grundsätze für die Aus- und Fortbildung von Schwesternhelferinnen steht der Verfügbarkeit gem. § 120 Abs. 1 nicht entgegen.

(3) Zum Zivilschutz gehören nach § 1 Abs. 2 des ZSG insbesondere

- der Selbstschutz,
- die Warnung der Bevölkerung,
- die Aufenthaltsregelung,
- der Schutzbau,
- der Katastrophenschutz,
- Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und
- Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

Zivilschutzaufgaben werden u. a. wahrgenommen von Feuerwehren, von Einheiten und Einrichtungen der nach Landesrecht für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde, dem Technischen Hilfswerk sowie privaten Organisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Malteser-Hilfsdienst, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfallhilfe, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft).

(4) Gemäß § 3 Abs. 4 THW-Helferrechtsgesetz sind Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne technischen Hilfsdienst erhalten hätten. Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut muss die Leistung selbst dann weitergewährt werden, wenn der Helfer die an ihn gestellten Anforderungen der Erreichbarkeit (§ 119 Abs. 5 Nr. 2) nicht erfüllen sollte.

(5) § 120 Abs. 1 erstreckt sich nur auf die Beteiligung an Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände. Von öffentlichen Notständen zu unterscheiden sind daher aktuelle Notlagen, bei denen eine Dienstleistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht angeordnet werden kann. Bei Beteiligung an Maßnahmen zur Beseitigung aktueller Notlagen gilt § 119 uneingeschränkt; u. a. ist die Beteiligung an derartigen Maßnahmen nur dann verfügbarkeitsunschädlich, wenn der Arbeitslose nach § 119 Abs. 5 Nr. 2 erreichbar ist.

(6) Arbeitsleistungen nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz werden von der Regelung des § 120 Abs. 1 nicht erfasst, da in diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

KBR Ostheimer

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Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 08.08.2009 02:12 Zitieren Beitrag melden

Also wo ich mal kurz Arbeitslos war gab es keine Problemme da ich auf Einsätze ja kein Geld verdiene, natürlich muss man der Arge mitteilen wenn man einen Lehrgang macht etwas verdient aber sie machen nichts so kenne ich das anders Seits kannst du bei manchen 1 € Arbeit machen für die Feuerwehr

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