Jugendsprecher Stimme im Ausschuss?

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Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 03.06.2013 17:25 Zitieren Beitrag melden

Jugendsprecher Stimme im Ausschuss?

Eine kurze Frage:

Haben eure Jugendsprecher eine Stimme im Ausschuss?

 

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 03.06.2013 18:23 Zitieren Beitrag melden

wir haben bei uns keine jugendfeuerwehr, aber wenn wir eine hätten, wäre der sprecher oder der leiter definitiv im ausschuss / der vorstandschaft.

Montague

Feuerwehrmannanwärter

Montague

Geschrieben am 03.06.2013 19:27 Zitieren Beitrag melden

Vielleicht wäre es cool, wenn du in dem Zusammenhang kurz die Strukturen bei euch erläutern würdest, Hummel:

- Welche Aufgabe / Stellung hat bei euch der Jugendsprecher generell?
- Gehört der Jugendsprecher automatisch auch der Einsatzabteilung an (also quasi vorgegeben ein 16-18-jähriger mit Grundausbildung) oder ist der "nur" in der Jugendfeuerwehr?
- Was ist der Ausschuss? Welche Aufgabe hat der? Wie ist der aufgebaut?

Das dürfte überall anders sein.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 03.06.2013 20:41 Zitieren Beitrag melden

Moin,

von mir zunächst die Fragen, was denn der Jugendsprecher und der Ausschuss sind?

Bei uns gibt es Jugendwarte und Jugendgruppenleiter. Die Jugendwarte sind gut ausgebildete und langjährige aktive Feuerwehrmänner und selbstverständlich Vorstandsmitglieder.

Die Jugendgruppenleiter sind die Gruppenführer der Jugendfeuerwehr, in der Regel noch nicht volljährig und weder Vorstandsmitglieder, noch in der Hauptversammlung stimmberechtigt. Sowohl das passive, wie auch das aktive Wahl- bzw. Stimmrecht in der Hauptversammlung des aktiven Dienstes erlangt man erst mit der Volljährigkeit und der Zugehörigkeit zum aktiven Dienst.

Es gibt hier in Brunsbüttel also eine relativ scharfe Trennung zwischen Jugendfeuerwehr und aktivem Dienst. Die Schnittstelle bilden die Jugendwarte.

hoerly112

Feuerwehrmannanwärter

hoerly112

Geschrieben am 04.06.2013 07:05 Zitieren Beitrag melden

Ich bräuchte da auch mehr Infos wie du das meinst hummel.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 04.06.2013 14:56 Zitieren Beitrag melden

Sorry für die späte Antwort ...

Unser Feuerwehr Auschuss ist ein ganz "normaler" Auschuss, wie in vielen anderen Wehren auch.

Im Internet habe ich einen kleinen Text dazu gefunden:

"Für die Belange der Gesamtfeuerwehr wird ein Feuerwehrausschuss gebildet. Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen Regelungen und wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr ist der Feuerwehrausschuss zu hören."

"Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, dem stellvertretenden Freiwilligen Feuerwehrkommandanten, dem Wachleiter, den von den aktiven Angehörigen der Feuerwehr gewählten Mitgliedern sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart."

Hier ein passender Link dazu: LINK

Nun eben meine Frage: Haben bei euch, die Jugendsprecher (meistens 2) auch eine Stimme im Auschuss? (oben beschrieben)

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Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 04.06.2013 15:26 Zitieren Beitrag melden

aha, so meinst du das ;-)

also was die Belange des Vereins angeht, hat / hätte ein Jugendsprecher bei uns auf jeden fall etwas mitzureden.

Da ich aus einem Dorf komme, gibt es eh schon mal keine Abteilungen in meinem Ort.
Einen von dir beschriebenen Ausschuss gibt es bei uns nicht. die beiden Kommandanten können selbstständig entscheiden, beraten sich aber in der Regel mit Gruppenführern, Vorgängern, dem Vorstand oder ganz einfach allen Mitgliedern, wenn es größere Anschaffungen gibt.

Montague

Feuerwehrmannanwärter

Montague

Geschrieben am 04.06.2013 16:35 Zitieren Beitrag melden

Also eine baden-württembergische Sache. Rein rechtlich bin ich da nicht so bewandert. Wie aus dem von dir zitierten Text hervorgeht, ist aber wenigstens in Reutlingen nicht vorgesehen, dass ein Jugendsprecher Mitglied (ob nun beobachtend oder stimmberechtigt) in deren Feuerwehrausschuss ist. Sofern ich den Link richtig deute, ist das aber eine rein städtische Verordnung von Reutlingen.

Für Mannheim (so du denn da her kommst, so deute ich wenigstens dein Profil) konnte ich spontan keine entsprechende Rechtsgrundlage finden, aber Webseiten auf denen zum Beispiel nochmal zwischen Abteilungsausschuss und Gesamtausschuss entschieden wird.

Für das Land Baden-Württemberg ganz generell findet das FwG Anwendung. In der Fassung vom 02.03.2010 sagt es §10 folgendes über Feuerwehrausschüsse:

§ 10
Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse


(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Vorsitzender des Feuerwehrausschusses ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte Abteilungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren wählen. Vorsitzender ist der jeweilige Abteilungskommandant.

(3) Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses und der Abteilungsausschüsse bestimmt werden.

(4) Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuss zu hören.


Ob und wie weit ein Jugendsprecher als Berater für den Feuerwehrkommandanten überhaupt sinnvoll in Frage kommt, darf man wohl fragwürdig finden. Das Gesetz besagt dazu nur, dass die genaue Zusammensetzung des Ausschusses über Satzungen geregelt werden darf. Also hat Mannheim da eine gewisse Gestaltungsfreiheit.

Relevant ist aber gleich §10 Abs. 1 Satz 1 des FwG Baden-Württemberg. Hier ist die Rede davon, dass die Einsatzabteilungen aus ihrer Mitte heraus einen Ausschuss wählen, also sollte passiv wahlberechtigt auch nur sein, wer selbst der Einsatzabteilung angehört. Leider hast du uns ja bislang nicht sagen können, welche Funktion und welche Ausbildung konkret eure Jugendsprecher haben und ob sie der Einsatzabteilung angehören. Tun sie das nicht, ist die Frage ob sie überhaupt Rede- und Stimmrecht im Ausschuss haben dürfen in meinen Augen klar zu verneinen.

Eine rechtliche Grundlage für einen solchen Ausschuss finde ich übrigens spontan (über Google-Suche, ich bin nicht extra alle Landesrechte durchgegangen) nur für Baden-Württemberg. Insofern ist das mit dem "normalen" Ausschuss für die meisten sicher nicht sonderlich hilfreich ;)

Kleingedrucktes: Ich bin (noch) nicht Jurist. Daher ist das hier nur meine absolut unverbindliche Lesweise des jeweiligen Gesetzes. Rein rechtliche Beratung kann und soll ein Forum wie dieses hier nicht bieten. Zusammenfassend aber: Es gäbe keine rechtliche Grundlage für einen Jugendsprecher im Ausschuss.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 05.06.2013 00:26 Zitieren Beitrag melden

Wenn ich das richtig verstehe ist also der Ausschuss nicht der Vorstand selbst, sondern ein zusätzliches den Vorstand beratendes Organ. Ich war zwar in meiner zwanzigjährigen aktiven Zeit in 4 verschiedenen Feuerwehren aber ein zusätzliches Organ neben den Vorständen habe ich in der Praxis nicht erlebt. Und ich war selbst Vorstandsmitglied einer Wehr. Dennoch kann ich aus persönlicher Erfahrung nicht berichten.

Meine Meinung wäre aber, dass auch in so einem Ausschuss die Volljährigkeit ausschlaggebend sein sollte, da auf diesen Ebenen doch recht weitreichende Entscheidungen getroffen werden. Was man den Jugendsprechern einräumen könnte wäre ein Mitspracherecht.

Also zusammengefasst:
Ich habe keine persönliche Erfahrung mit sowas.
Meine Meinung wäre: Jugendsprecher können ein Mitspracherecht erhalten, ein Stimmrecht würde ich jedoch ablehnen.

@Montague: Meinst Du nicht, dass Du mit Deinem Beitrag recht weit über das Ziel hinausgeschossen bist?

Montague

Feuerwehrmannanwärter

Montague

Geschrieben am 05.06.2013 07:35 Zitieren Beitrag melden

@Seeotter: Wieso? Wenn ein Jugendsprecher, der nicht Mitglied der Einsatzabteilung ist, gar nicht Mitglied eines Ausschusses sein dürfte, wäre damit doch sofort auch klar dass er kein Stimmrecht haben dürfte. Somit wäre die Frage recht schnell geklärt. Manchmal reicht es halt aus, die entsprechende Normebene zu betrachten. Dann muss man nämlich nicht mehr spekulieren, ob der Jugendsprecher nun einen Sitz im Ausschuss haben kann / darf / soll oder oder oder - einfach, weil es ein Rechtsbruch wäre.
Ist der Jugendsprecher nun doch Angehöriger der Einsatzabteilung, sieht das natürlich wieder ganz anders aus.

stephanb70

Moderator

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Stv. Landesbrandmeister

stephanb70

Geschrieben am 05.06.2013 19:37 Zitieren Beitrag melden

Hast Du Absatz 3 denn genau gelesen? Ich lese da etwas von weiteren Angehörigen (ohne weitere Einschränkung).

Es bleibt nicht viel anders übrig, als in die örtliche Satzung zu sehen.

Dieser Beitrag wurde editiert.

Montague

Feuerwehrmannanwärter

Montague

Geschrieben am 05.06.2013 19:51 Zitieren Beitrag melden

Absatz 1 regelt, dass im Ausschuss ausschließlich Angehörige der jeweiligen Einsatzabteilungen sind. Konkrete Normen gehen im Zweifelsfall eher vor. Ob und wie weit Angehöriger der Jugendfeuerwehr übrigens ordentliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr sind, regelt die Norm nicht mal konkret. Da die Einsatzabteilung aus ihrer Mitte einen Ausschuss bestimmt, hat ein Mitglied des Ausschusses auch Mitglied der Einsatzabteilung zu sein.

§11 Definiert die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung dabei wie folgt:

§ 11
Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr


(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

1.
das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

2.
den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

3.
geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

4.
sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

5.
nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

6.
keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

7.
nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB verurteilt wurden.

(2) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

(3) Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser vom Feuerwehrausschuss vor dessen Entscheidung anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater aufgenommen werden. Dienstpflichten, Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes können im Einzelfall abweichend von den Absätzen 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 geregelt werden.


Somit ist die Norm da recht eindeutig. Ist der Jugendsprecher mindestens 17 Jahre alt, kann er die nötigen Vorraussetzungen erfüllen. Ansonsten nicht.
§9 (3) lese ich dabei so, dass die Satzung vorgeben kann, dass beispielsweise neben den gewählten Mitgliedern immer auch der Gerätewart oder immer auch der stv. Kommandant Angehöriger des Ausschusses ist, ohne nochmal extra gewählt zu werden. Nicht aber so, dass Menschen die per Gesetz eben nicht Mitglied im Ausschuss sein können, nun doch in diesen aufgenommen werden können. Eine Satzung darf sich auch nie über geltendes Landesrecht stellen, außer das Landesrecht sieht dies konkret vor (Beispiel: "Dieser Paragraph findet nur Anwendung, solange die Satzung des Feuerwehrvereines nichts Anderes vorgibt";). Dies ist hier nicht gegeben.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 05.06.2013 20:37 Zitieren Beitrag melden

Da sieht man mal wieder, dass nicht alles einheitlich geregelt ist!

http://www.lfv-bayern.de/fileadmin/downl...

Art. 6
Feuerwehrdienst
(1)
1
Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet.
2
Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen,
Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
(2)
1
Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben,
und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
2
Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden.

(3)
1
Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen.
2
Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen
Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen.
3
Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen.
(4)
1
Der Feuerwehrkommandant muss einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden.
2
Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflicht gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.
Art. 7
Feuerwehranwärter
(1)
Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.
(2)
1
Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2
Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen
außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.


Hier findet sich keine Angabe zu den Ausschüssen1

Montague Du überliest auch einen Satz in Absatz 3, den Du oben aufgeführt hast!

Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln.

Folglich widerspricht er hier auch in gewisser Hinsicht den Absatz 1!

Montague

Feuerwehrmannanwärter

Montague

Geschrieben am 05.06.2013 20:45 Zitieren Beitrag melden

Nein, tut er nicht. Dass die Ausschüsse aber in Rechtsnormen eigentlich nur in BaWü vorkommen hatten wir schon. Was Abs. 1 und Abs. 3 angeht, so versuche ich das nochmal zu erklären.

§10 Abs. 1 S. 1 FwG BaWü regelt, dass, um im Ausschuss zu sitzen, eine Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von Nöten ist.
§10 Abs. 3 S. 1 FwG BaWü regelt ferner, dass in der Satzung das Wahlverfahren, die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung in einer Satzung zu regeln sind, §10 Abs. 3 S. 2 konkretisiert das und regelt, dass in diesem Verfahren auch weitere Mitglieder der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Ausschusses bestimmt werden dürfen.
Somit ermöglicht §10 Abs. 3 quasi Folgende Satzung:

Neben dem Kommandanten sind IMMER auch der stv. Kommandant und der Gerätewart MItglieder des Ausschusses. Darüber hinaus werden 3 weitere Mitglieder frei gewählt.
Da laut §10 Abs. 1 S. 1 ein Mitglied des Ausschusses auch Mitglied der Einsatzabteilung sein muss, schließt das Gesetz aber aus, dass ein Angehöriger der Jugendfeuerwehr, der nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat,Mitglied des Ausschusses sein kann.

Eigentlich ganz easy, oder? Also: §3 gibt die Möglichkeit, die Zusammensetzung frei zu regeln, entbindet aber nicht vom Vorliegen der Wählbarkeit in den Ausschuss. Sonst müsste das konkret so in der Norm stehen. Beispielsweise: "Dabei können auch Personen, die nach §10 Abs. 1 nicht wählbar sind, in den Ausschuss aufgenommen werden." - Diese Regelung fehlt. Somit behält §10 Abs.1 seine Anwendbarkeit.

Gesetze lesen will nunmal gelernt sein. Aber viel klarer erklären als hier kann ich das dann echt nicht mehr.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 05.06.2013 20:58 Zitieren Beitrag melden

Montague danke für die Aufklärung!

Für manchen Laien kann dies durchaus zu Verwirrungen führen und deswegen auch meine Anmerkung wegen dem Widersprechen!

Montague

Feuerwehrmannanwärter

Montague

Geschrieben am 05.06.2013 21:05 Zitieren Beitrag melden

Dann danke :) Nochmal für alle eben: Bevor ich zu sowas Stellung beziehe lass ich da n Juristen oder einen angehenden Steuerrechtler drüberschauen. Das machts zwar noch zu keiner vollwertigen juristischen Aussage, aber recht zuverlässig. Das Problem ist: Wenn man Recht studiert, gewöhnt man sich schnell ne eigenartige Art an, das runterzurattern. Wenn was unklar ist - einfach fragen,ich beiße schon nicht :)

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 06.06.2013 00:33 Zitieren Beitrag melden

Eigentlich alles sehr verständlich erklärt ... :)

Ich möchte nur noch einmal nachhaken und fragen, ob es diese Feuerwehrausschüsse und Abteilungsausschüsse in dieser Form tatsächlich nur in BaWü gibt oder auch in anderen Bundesländern. Mir persönlich ist das jedenfalls weder aus Schleswig-Holstein noch von meinem studienbedingten Aufenthalt in Bayern bekannt. Sollte das so sein, wäre das nicht eher ein Thema für das Regionalforum ?

Ich kenne zwar das Wort "Feuerwehrausschuss", allerdings in einem völlig anderen (kommunalpolitischen) Zusammenhang, der offensichtlich überhaupt nichts mit dem hier Besprochenen zu tun hat ...

Montague

Feuerwehrmannanwärter

Montague

Geschrieben am 06.06.2013 07:40 Zitieren Beitrag melden

Also aus meiner Heimat Bayern ist mir ein solcher Ausschuss auch nicht bekannt. Beim Überfliegen der übrigen Landesgesetze ist mir auch nirgends mehr ein Ausschuss, der gesetzlich festgelegt wäre, aufgefallen. Mir sind von einigen Wehren Ausschüsse mit gänzlich anderen Aufgaben bekannt (zum Beispiel ein Jugendausschuss, in dem Planungen für die Jugendfeuerwehr gemacht werden oder ein spezieller Festausschuss, der Feuerwehrfeste plant), aber kein solcher Beraterstab in gesetzlich festgelegter Form. Insofern halte ich das für ein rein baden-württembergisches Thema (und wollte das eigentlich gestern schon anregen, habs dann aber doch gelassen. ;) )

rene33

Feuerwehrmann

rene33

Geschrieben am 31.08.2013 22:56 Zitieren Beitrag melden

Wir haben ein Jugendsprecher in werne und er ist nur für die jugendfeuerwehr da er fahrt nicht mit zum echten neinsatze der feuerwehr werne (kreis unna)


ps fragt eure jugendwarte ob sie beim echten einsatz mit dürfen unsere nicht da sie noch zu jung ist mfg rene33

Dieser Beitrag wurde editiert.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 01.09.2013 19:53 Zitieren Beitrag melden

rene33, da hast du aber völlig plan- und ahnungslos so Einiges durcheinander gewürfelt ... :(

Das Thema hat hier außerdem auch absolut nichts damit zu tun, ob ein Jugendsprecher Einsätze mitfährt oder nicht.

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