Jugendsprecher Stimme im Ausschuss?
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Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 03.06.2013 17:25 Jugendsprecher Stimme im Ausschuss?
Eine kurze Frage: |
Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 03.06.2013 18:23 wir haben bei uns keine jugendfeuerwehr, aber wenn wir eine hätten, wäre der sprecher oder der leiter definitiv im ausschuss / der vorstandschaft. |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 03.06.2013 19:27
Vielleicht wäre es cool, wenn du in dem Zusammenhang kurz die Strukturen bei euch erläutern würdest, Hummel: |
Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 03.06.2013 20:41
Moin, |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 04.06.2013 07:05 Ich bräuchte da auch mehr Infos wie du das meinst hummel. |
Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 04.06.2013 14:56
Sorry für die späte Antwort ... Dieser Beitrag wurde editiert. |
Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 04.06.2013 15:26
aha, so meinst du das |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 04.06.2013 16:35
Also eine baden-württembergische Sache. Rein rechtlich bin ich da nicht so bewandert. Wie aus dem von dir zitierten Text hervorgeht, ist aber wenigstens in Reutlingen nicht vorgesehen, dass ein Jugendsprecher Mitglied (ob nun beobachtend oder stimmberechtigt) in deren Feuerwehrausschuss ist. Sofern ich den Link richtig deute, ist das aber eine rein städtische Verordnung von Reutlingen. § 10 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Vorsitzender des Feuerwehrausschusses ist der Feuerwehrkommandant. (2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte Abteilungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren wählen. Vorsitzender ist der jeweilige Abteilungskommandant. (3) Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses und der Abteilungsausschüsse bestimmt werden. (4) Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuss zu hören. Ob und wie weit ein Jugendsprecher als Berater für den Feuerwehrkommandanten überhaupt sinnvoll in Frage kommt, darf man wohl fragwürdig finden. Das Gesetz besagt dazu nur, dass die genaue Zusammensetzung des Ausschusses über Satzungen geregelt werden darf. Also hat Mannheim da eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Relevant ist aber gleich §10 Abs. 1 Satz 1 des FwG Baden-Württemberg. Hier ist die Rede davon, dass die Einsatzabteilungen aus ihrer Mitte heraus einen Ausschuss wählen, also sollte passiv wahlberechtigt auch nur sein, wer selbst der Einsatzabteilung angehört. Leider hast du uns ja bislang nicht sagen können, welche Funktion und welche Ausbildung konkret eure Jugendsprecher haben und ob sie der Einsatzabteilung angehören. Tun sie das nicht, ist die Frage ob sie überhaupt Rede- und Stimmrecht im Ausschuss haben dürfen in meinen Augen klar zu verneinen. Eine rechtliche Grundlage für einen solchen Ausschuss finde ich übrigens spontan (über Google-Suche, ich bin nicht extra alle Landesrechte durchgegangen) nur für Baden-Württemberg. Insofern ist das mit dem "normalen" Ausschuss für die meisten sicher nicht sonderlich hilfreich Kleingedrucktes: Ich bin (noch) nicht Jurist. Daher ist das hier nur meine absolut unverbindliche Lesweise des jeweiligen Gesetzes. Rein rechtliche Beratung kann und soll ein Forum wie dieses hier nicht bieten. Zusammenfassend aber: Es gäbe keine rechtliche Grundlage für einen Jugendsprecher im Ausschuss. |
Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 05.06.2013 00:26
Wenn ich das richtig verstehe ist also der Ausschuss nicht der Vorstand selbst, sondern ein zusätzliches den Vorstand beratendes Organ. Ich war zwar in meiner zwanzigjährigen aktiven Zeit in 4 verschiedenen Feuerwehren aber ein zusätzliches Organ neben den Vorständen habe ich in der Praxis nicht erlebt. Und ich war selbst Vorstandsmitglied einer Wehr. Dennoch kann ich aus persönlicher Erfahrung nicht berichten. |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 05.06.2013 07:35
@Seeotter: Wieso? Wenn ein Jugendsprecher, der nicht Mitglied der Einsatzabteilung ist, gar nicht Mitglied eines Ausschusses sein dürfte, wäre damit doch sofort auch klar dass er kein Stimmrecht haben dürfte. Somit wäre die Frage recht schnell geklärt. Manchmal reicht es halt aus, die entsprechende Normebene zu betrachten. Dann muss man nämlich nicht mehr spekulieren, ob der Jugendsprecher nun einen Sitz im Ausschuss haben kann / darf / soll oder oder oder - einfach, weil es ein Rechtsbruch wäre. |
Moderator Premium Spieler Stv. Landesbrandmeister |
Geschrieben am 05.06.2013 19:37
Hast Du Absatz 3 denn genau gelesen? Ich lese da etwas von weiteren Angehörigen (ohne weitere Einschränkung). Dieser Beitrag wurde editiert. |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 05.06.2013 19:51
Absatz 1 regelt, dass im Ausschuss ausschließlich Angehörige der jeweiligen Einsatzabteilungen sind. Konkrete Normen gehen im Zweifelsfall eher vor. Ob und wie weit Angehöriger der Jugendfeuerwehr übrigens ordentliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr sind, regelt die Norm nicht mal konkret. Da die Einsatzabteilung aus ihrer Mitte einen Ausschuss bestimmt, hat ein Mitglied des Ausschusses auch Mitglied der Einsatzabteilung zu sein. § 11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB verurteilt wurden. (2) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser vom Feuerwehrausschuss vor dessen Entscheidung anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater aufgenommen werden. Dienstpflichten, Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes können im Einzelfall abweichend von den Absätzen 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 geregelt werden. Somit ist die Norm da recht eindeutig. Ist der Jugendsprecher mindestens 17 Jahre alt, kann er die nötigen Vorraussetzungen erfüllen. Ansonsten nicht. §9 (3) lese ich dabei so, dass die Satzung vorgeben kann, dass beispielsweise neben den gewählten Mitgliedern immer auch der Gerätewart oder immer auch der stv. Kommandant Angehöriger des Ausschusses ist, ohne nochmal extra gewählt zu werden. Nicht aber so, dass Menschen die per Gesetz eben nicht Mitglied im Ausschuss sein können, nun doch in diesen aufgenommen werden können. Eine Satzung darf sich auch nie über geltendes Landesrecht stellen, außer das Landesrecht sieht dies konkret vor (Beispiel: "Dieser Paragraph findet nur Anwendung, solange die Satzung des Feuerwehrvereines nichts Anderes vorgibt". Dies ist hier nicht gegeben. |
Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 05.06.2013 20:37
Da sieht man mal wieder, dass nicht alles einheitlich geregelt ist! |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 05.06.2013 20:45
Nein, tut er nicht. Dass die Ausschüsse aber in Rechtsnormen eigentlich nur in BaWü vorkommen hatten wir schon. Was Abs. 1 und Abs. 3 angeht, so versuche ich das nochmal zu erklären. |
Gelöschtes Mitglied |
Geschrieben am 05.06.2013 20:58
Montague danke für die Aufklärung! |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 05.06.2013 21:05 Dann danke Nochmal für alle eben: Bevor ich zu sowas Stellung beziehe lass ich da n Juristen oder einen angehenden Steuerrechtler drüberschauen. Das machts zwar noch zu keiner vollwertigen juristischen Aussage, aber recht zuverlässig. Das Problem ist: Wenn man Recht studiert, gewöhnt man sich schnell ne eigenartige Art an, das runterzurattern. Wenn was unklar ist - einfach fragen,ich beiße schon nicht |
Kreisbrandmeister |
Geschrieben am 06.06.2013 00:33
Eigentlich alles sehr verständlich erklärt ... |
Feuerwehrmannanwärter |
Geschrieben am 06.06.2013 07:40 Also aus meiner Heimat Bayern ist mir ein solcher Ausschuss auch nicht bekannt. Beim Überfliegen der übrigen Landesgesetze ist mir auch nirgends mehr ein Ausschuss, der gesetzlich festgelegt wäre, aufgefallen. Mir sind von einigen Wehren Ausschüsse mit gänzlich anderen Aufgaben bekannt (zum Beispiel ein Jugendausschuss, in dem Planungen für die Jugendfeuerwehr gemacht werden oder ein spezieller Festausschuss, der Feuerwehrfeste plant), aber kein solcher Beraterstab in gesetzlich festgelegter Form. Insofern halte ich das für ein rein baden-württembergisches Thema (und wollte das eigentlich gestern schon anregen, habs dann aber doch gelassen. ) |
Feuerwehrmann |
Geschrieben am 31.08.2013 22:56
Wir haben ein Jugendsprecher in werne und er ist nur für die jugendfeuerwehr da er fahrt nicht mit zum echten neinsatze der feuerwehr werne (kreis unna) Dieser Beitrag wurde editiert. |
Kreisbrandmeister |
Geschrieben am 01.09.2013 19:53
rene33, da hast du aber völlig plan- und ahnungslos so Einiges durcheinander gewürfelt ... |