Abensberger
Wehrführer
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Geschrieben am 05.01.2009 22:22
Ich zietiere wiederum: "Wann werde ich wegen unterlassener Hilfeleistung belangt?
Wenn Sie bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und Ihnen den Umständen nach zuzumuten war, insbesondere ohne erhebliche eigne Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten Ihnen möglich ist.
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Mensch oder Sache hervorruft oder hervorzurufen droht.
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt. Gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.
Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn sie nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schäden zu verhindern. Entscheidend soll dabei ein Rückblick auf die Gesamtsituation sein
Die Rettungshandlungen sind dann zumutbar, wenn der Täter durch eine eingeleitete Rettungshandlung weder andere wichtige Pflichten verletzt, noch durch diese einer eigenen erheblichen Gefahr ausgesetzt wird.
Die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens besteht regelmäßig, soweit nicht erhebliche Gefahren für den Hilfspflichtigen oder für gleich- oder höherwertige andere Rechtsgüter bestehen
Wie werde ich für unterlassene Hilfeleistung bestraft?
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Am häufigsten ist ein Arzt oder eine Person an einem Verkehrsunfallort oder an Gewässern von der Gefahr einer unterlassenen Hilfeleistung betroffen.
Das Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden. Eine Fahrlässigkeit, also wenn Sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, wird nicht bestraft.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Ihnen der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gemacht wird.
Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung?
Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.
Bedenken Sie, dass Richter und Verteidiger die gleiche Sprache sprechen und sich häufig aus anderen Verfahren kennen. Dieses Vertrauensverhältnis führt dazu, dass eine gute Gesprächsbasis für Ihren Prozess geschaffen wird. Strafprozesse werden heute oft außerhalb vom Gerichtsaal geklärt. Absprachen gehören zum Alltag.
Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass sie froh sind, wenn ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich den nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen.
Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde.
Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.
Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können.
Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“. Warum auch nicht, denn Sie wissen ja nicht, was mit Ihnen passiert. Es besteht keine Waffengleichheit.
Der Verteidiger, welcher meist die Richter und Staatsanwälte kennt, kann schon im Vorfeld oder während der Verhandlung einen „Deal“ im Sinne des Angeklagten aushandeln. Telefonate zwischen Verteidigern und Staatsanwälten gehören zum Alltag und lösen Ihre Probleme.
Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren.
Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen.
Sollten sie dennoch verurteilt werden, kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?
Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).
Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.
Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.
Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).
Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.
Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.
Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.
Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.
In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?
Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig."
Zudem noch gefunden: "Pflichten bei einem Verkehrsunfall
Der Klassiker, bei dem unterlassene Hilfeleistung eine Rolle spielt, ist der Verkehrsunfall. Hierbei macht sich nicht nur ein Unfallbeteiligter strafbar, der keine Hilfe leistet. Die allgemeine Handlungspflicht des § 323c StGB gilt für jedermann, so dass beispielsweise auch unbeteiligte Passanten und „Gaffer“ gesetzlich zur Hilfeleistung verpflichtet sind.
Beteiligte an einem Verkehrsunfall, also Personen, deren Verhalten irgendwie zum Unfall beigetragen hat, sind außerdem gemäß § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu folgenden Sofortmaßnahmen vor Ort verpflichtet:
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sofort anhalten,
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den Verkehr sichern (Warndreieck aufstellen etc.) und bei Bagatellschäden unverzüglich auf die Seite fahren,
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sich einen Überblick über die Unfallfolgen verschaffen,
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Verletzten helfen (ansonsten macht man sich gemäß § 323c StGB strafbar),
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bei anderen Unfallbeteiligten angeben, dass man beteiligt war und auf Verlangen seinen Namen und Anschrift hinterlassen und Führerschein und Fahrzeugpapiere zeigen und Angaben zu seiner Haftpflichtversicherung machen,
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solange am Unfallort bleiben bis Personalien, Fahrzeug und Beteiligung am Unfall festgestellt worden sind bzw. eine angemessene Zeit am Unfallort warten und dort Namen und Anschrift hinterlassen, wenn niemand zur Aufnahme des Unfalls vor Ort war,
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im letzteren Fall oder wenn man berechtigterweise den Unfallort vorzeitig verlassen muss (z.B. weil man selbst ärztliche Versorgung benötigt), ist man jedoch dazu verpflichtet, unverzüglich nachträglich Personalien und Unfallbeteiligung der nächsten Polizeidienststelle zu melden und sein Fahrzeug zur Klärung des Unfallhergangs für eine gewisse Zeit zur Verfügung zu stellen.
Die Polizei muss alle Umstände des Unfallhergangs feststellen können. Daher ist es nicht erlaubt, Unfallspuren zu beseitigen, bevor der Unfall polizeilich aufgenommen wurde.
Rechtsfolgen bei Unfallflucht
Verletzt ein Unfallbeteiligter die Wartepflicht, macht er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) gemäß § 142 StGB strafbar. Die Wartepflicht hat nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern auch versicherungsrechtliche Aspekte. Denn sie dient zur Feststellung und Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte kürzlich über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem eine Leitplanke beschädigt wurde und der Fahrer eine Fahrerflucht gemäß § 142 StGB begangen hatte. Sein Kasko-Versicherer weigerte sich, wegen der Unfallflucht für den verursachten Schaden aufzukommen. Die Brandenburger Richter gaben ihm Recht, der Fahrer musste alle Unfallkosten aus eigener Tasche bezahlen (Az.: 12 U 205/06). Der Versicherungsnehmer ist gegenüber seiner Versicherung darüber hinaus vertraglich gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verpflichtet, alle Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Wer nun eine Unfallflucht begeht (§ 142 StGB), verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gleichzeitig auch gegen seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB gegenüber seinem Kaskoversicherer (Az.: IV a ZR 28/86).
Daraus folgt, dass eine Wartepflicht entfällt, wenn bei dem Unfall kein oder lediglich ein geringfügiger Sachschaden entstanden ist, der versicherungsrechtlich nicht relevant ist. Nachdem die Gerichte bisher die Bagatellgrenzen bei 20,- bzw. 25,- Euro festgelegt hatten, hat das Oberlandesgericht Nürnberg diese im letzten Jahr auf 50,- Euro angehoben und seinen Beschluss mit den gestiegenen Preisen für Autoreparaturen begründet "
Einfach bei Google Unterlassene Hilfeleistung eingeben^^
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