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Feuerno
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:51
ich fahre
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Feuerno
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:52
biste drin?
Dieser Beitrag wurde editiert.
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layla
Stv. Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 19.08.2010 19:52
fahr über am Heidendolch lang.. dann müssen wir gleich nicht drehen
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Mirco19970
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:53
ok wir haben ihn
er hat fotos von der feuerwehr gemacht und denn anruf zugegeben ich brauch mal die rechnung für den einsatz
sprechen sie mal die EL an was wie kosten bei den entstanden sind
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Feuerno
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:53
ok verstanden
Horn an
TLF S3
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layla
Stv. Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 19.08.2010 19:54
EL n FuSTw: Also Kosten sind in dem Sinne keine entstanden. Es ist nur eine Straftat und den Katalog mit den Bestrafungen kenne ich nicht
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 19.08.2010 19:54
EL von stw1 kommen
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layla
Stv. Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 19.08.2010 19:55
EL hört
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 19.08.2010 19:55
naja da es eine freiwillige feuerwehr ist ist das verlorene arbeitsgeld vom brandstifter zu ersetzen...
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Feuerno
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:56
hhhh ich hatte schon arbeitsschluss...
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Mirco19970
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:56
EL von stw1 kommen
richter vorführen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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layla
Stv. Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 19.08.2010 19:56
ich hatte schon Feierabend.. aber wie gesagt es gibt einen Straftaten-Katalog und da steht das drin wie viel sowas kostet
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 19.08.2010 19:57
also bis zu 10000 euro kann so ein antäuschen nach katalog durchaus kosten
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Feuerno
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:58
TLF S4
Warte auf anweisungen des GF
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layla
Stv. Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 19.08.2010 19:58
ich geh erstmal nachschauen was hier los ist
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Mirco19970
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 19:59
also bis zu 10000 euro kann so ein antäuschen nach katalog durchaus kosten
in gewahrsam nehmen und den haft richter vorführen
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 19.08.2010 19:59
gut wir nehmen ihn erstmal fest und führen ihn dem richter vor aber billig wirds wahrscheinlich nich
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 19.08.2010 20:00
stw1 status 1
sind auf dem rückweg zur wache und liefern ihn dort ab
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layla
Stv. Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 19.08.2010 20:01
EL an LST: Hier ist schon der ganze Markt verqualmt. lt. Arbeiter, soll hier ein Minibagger in Flammen aufgegangen sein.
an AT: mit PA ausrüsten und dann mit Schaumrohr zum Brandherd vorgehen. Vorsicht ist geboten, das sich das Feuer nicht ausbreitet, das stehen mehrere größere Arbeitsmaschinen
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Feuerno
Wehrführer
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Geschrieben am 19.08.2010 20:02
verstanden werde PA ausrüsten bauien sie schaumrohr auf.
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