wegerechte sind keine sonderrechte.....

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19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 24.09.2009 22:47 Zitieren Beitrag melden

wegerechte sind keine sonderrechte.....

da ich das mal angesprochen hatte und ich viele hatte die was dagegen sagte setz ich hiermit mal was öffentliches rein was auch nach zu lesen ist:
Der Feuerwehrangehörige, der zuhause oder am Arbeitsplatz zu einem Einsatz alarmiert wird und mit seinem Privatfahrzeug zum Feuerwehrstützpunkt fährt, kann grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen. Allerdings hat er kein Wegerecht, d.h. andere Verkehrsteilnehmer müssen ihm nicht Platz machen. Es ist daran zu denken, daß die Inanspruchnahme der Sonderrechte für andere Verkehrsteilnehmer nicht oder nur schlecht erkennbar und deshalb auch gefährlicher ist als mit einem Dienstfahrzeug. Die Verwendung von (unbeleuchteten) Dachaufsetzern sowie Magnetschildern (z.B. Motorhaube) mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" ist zulässig. Sie erscheint sinnvoll, da andere Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrmann dann eventuell freiwillig Vorfahrt gewähren.

 

19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 24.09.2009 22:48 Zitieren Beitrag melden

aber sonderrechte kann man sich zu nutzen machen nur keine wegerechte...

schullehh

Zugführer

schullehh

Geschrieben am 24.09.2009 23:40 Zitieren Beitrag melden

Und was soll uns jetzt Deine Ausführung sagen?

Das Du schön abschreiben kannst, aber den Inhalt nicht verstanden hast?

19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 24.09.2009 23:50 Zitieren Beitrag melden

abschreiben muss man das net das kann man kopieren und wieso sollte ich denn inhalt net verstanden haben ich hab es mir öfters erklären lassn... und mir wurde gesagt das man es in anspruch nehmen kann sollte aber was passieren ist der jenige selber schuld ..... und wenn du nicht lesen kannst kann ich da nichts für...

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 24.09.2009 23:56 Zitieren Beitrag melden

ich hab da mal was gegoogelt, was evtl zur klärung beitragen kann....


Sonderrechte, Wegerecht für Feuerwehrleute -

der Bundesverkehrsminister antwortet:

Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.

Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.

Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.

Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.

Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.

Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei­ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.

Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.

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19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 25.09.2009 00:01 Zitieren Beitrag melden

danke schön..... das meinte ich ja ganze zeit das mein die sonderechte nutzen kann aber keine wegerechte hat...... und die sonderechte nur nutzen darf unter beobachten denn starssenverkehrs und genauervorsicht.....

schullehh

Zugführer

schullehh

Geschrieben am 25.09.2009 00:04 Zitieren Beitrag melden

@ Whyat:

Hast Du da mal eine konkrete Quelle, wo du dieses Schreiben gefunden hast?


Im übrigen ist dieses Schreiben auch wieder ganz schwammig geschrieben, da man wieder von einer Einzelfallprüfung bei Verstößen spricht.
Es ist wieder keine klare Regelung.

19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 25.09.2009 00:07 Zitieren Beitrag melden

stvo da steht drin.... bei denn verstößen sind zb blitzer gemeint ich weiss ja net wie das bei euch gemacht wird bei uns ist es das wenn man net in denn punkten kommt und man belegen kann das man zum einsatz muste( was kein prob ist weil es ja eine strich liste gibt wer beim einsatz war) wird dieser blitzerbrief gegen diese person fallen gelassen....mfg

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 25.09.2009 00:09 Zitieren Beitrag melden

@schullehh, kein problem, hier büdde

http://www.helpi.com/Infos-Wissenwertes/...

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schullehh

Zugführer

schullehh

Geschrieben am 25.09.2009 00:11 Zitieren Beitrag melden

Was steht in der StVO ???
Das du schneller fahren darfst? Aber nur so viel schneller, dass du keine Punkte bekommst?
Das glaub ich nicht!
Bei Euch im Kreis gibt es eine interen Regelung, so wie Du sie beschrieben hast, aber das steht nirgends rechtsverbindlich niedergeschrieben.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 25.09.2009 00:20 Zitieren Beitrag melden

es gibt nichts "rechtverbindliches". , es wird immer auf die einzelfallprüfung hinauslaufen.
die einzige möglichkeit sich wirklich und effektiv gegen unberechtigte vorwürfe (betreffs übereifer oder ähnlichem) zu schützen, dürfte in der anschaffung eines fahrtenschreibers im privat fahrzeug sein.

gruß whyat

19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 25.09.2009 00:20 Zitieren Beitrag melden

ich hab doch geschrieben ich weiss net wie das bei euch gemacht wird bei uns ist es solange man keine zu hohe also in denn punkten gefahren geschwindigkeit hat also 70 kmh wird es fallen gelassen und das ist so... du solltest dir denn link von @Whyat mal durchlesen da stehen beispiele drin.....

19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 25.09.2009 00:23 Zitieren Beitrag melden

und ich habe zum anfang ja nur gesagt das man sich die sonderrechte zunutzen machen kann aber net muss...... man darf nur keine wegerechte in anspruch nehmen...das sind 2 verschiedene paar schuhe....

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 25.09.2009 08:31 Zitieren Beitrag melden

Sonderrechte stehen dem Feuerwehrmann bei Alarm auch im privaten Pkw zu, wenn die Voraussetzungen des § 35/ Abs. 1 StVO erfüllt sind, insbesondere: Alarmierung der Feuerwehr zur Rettung von Menschen/ Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen Beim Einsatz ist es dringend geboten, zur Abwehr der Gefahr unter Missachtung der Regeln der StVO zum Feuerwehrhaus zu fahren, um den Einsatzerfolg nicht in Frage zu stellen (zeitlich) Die Sonderrechte nach § 35/ Abs. 1 verpflichten andere Verkehrsteilnehmer NICHT , dem Feuerwehrangehörigen Vorrechte einzuräumen (z. B. Vorfahrt, Befahren der Gegenfahrbahn, Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung oder Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße...), da diese Vorrechte lediglich Fahrzeugen mit Sondersignalen eingeräumt sind Die Ausübung der Sonderrechte mit dem privaten Pkw endet da, wo andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten eingeschränkt oder gar gefährdet oder geschädigt werden Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auch bei angebrachten Hinweisschildern oder Dachaufsätzen am Fahrzeug nicht erkennen können, dass sich ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Alarmplatz befindet. Es muss daher jederzeit damit gerechnet werden, dass diese auf ihre Rechte bestehen und unter Umständen gar nicht auf den Gedanken kommen, dass der Feuerwehrangehörige gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt.

EDIT Fazit lieber 1-2 Min später ankommen als andere zu Gefährden und Straftaten und Owies zu machen

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19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 25.09.2009 12:55 Zitieren Beitrag melden

ich sage ja auch das man aufpassen soll das ist klaa... aber ich will dich mal sehen wenn es bei dir brennt und du bist im brenneden haus eingeschlossen wie froh du wärst wenn die feuerwehr 2 min eher da ist

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 25.09.2009 13:02 Zitieren Beitrag melden

Aichtal-Aich, 28.12.2002, 10.00 Uhr, Kind bei Unfall schwer verletzt
Ein tragischer Unfall ereignete sich am Samstagvormittag in der Waldenbucher Straße an einer Fußgängerampel. Ein 22-jähriger Feuerwehrangehöriger fuhr in Richtung Neuenhaus nach der Alarmierung wegen einem Brand zum Feuerwehrhaus. Die Ampel zeigte für ihr rot, woraufhin er an drei stehenden Fahrzeugen links auf der Gegenspur vorbeifuhr. Zum gleichen Zeitpunkt überquerte ein 9-jähriges Kind die Fußgängerfurt und wurde von dem Fahrzeug des 22-Jährigen erfasst und zu Boden geschleudert. Hierbei erlitt es schwere Verletzungen und musste in ein Krankenhaus eingeliefert werden.

19firefighter83

Hauptfeuerwehrmann

19firefighter83

Geschrieben am 25.09.2009 13:11 Zitieren Beitrag melden

das ist klaa so sollte man net fahren sowas würde bei uns ja auch net vorkommen wel soviel ist bei uns ja auch net los und sowas würde ich auch net machen .... wenn ich die sonderrechte in snspruch nehm dann nur wenn frei ist bei uns sind ampeln wo keiner steht also weit und breit keine menschenseele und die ampel ist immer auf rot... also fahr ich.. sollte dort iwi jemand sein denn ich gefährden könnte bleibe ich stehen....das ist klaa... solche wie diesn 22 jährigen verteige ich ja auch net net das ist fahrlässig das geb ich dir recht......

Schilli

Stv. Wehrführer

Schilli

Geschrieben am 25.09.2009 13:16 Zitieren Beitrag melden

klarer fall der wegerechtmissachtung!
rote ampeln sind nur mit blaulicht und martinhorn zu überfahren!

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 25.09.2009 13:20 Zitieren Beitrag melden

sone wie der 22 jährige denken wie Du.

Peti112

Stv. Gruppenführer

Peti112

Geschrieben am 25.09.2009 13:25 Zitieren Beitrag melden

Gut ich persönlich würde auch keine roten Ampeln überfahren.

Endresultat ist hier doch: Wir können uns jetzt mit Paragraphen so zutexten das hier wirklich keiner mehr durchsieht. Da das von Bundesland zu Bundesland noch verschiedenen ist, würde ich sagen muss das wohl jeder selber für sich entscheiden, dabei aber immer die (richtige) StVO im Hintergedanken haben, weil es in Deutschland nun mal keine Eindeutige Regelung dafür gibt.

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