Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 26.09.2009 17:05
Was bedeutet "Sonderrechte"? Was heißt "Wegerecht"? Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?
Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 StVO (Straßenverkehrsordnung), das sog. "Wegerecht" wird in § 38 StVO definiert (wobei das Gesetz hier den Begriff "Wegerecht" selbst nicht verwendet).
Folgende Tabelle stellt den wesentlichen Regelungsgehalt, zugeschnitten auf den Bereich der nichtpolizeilichen BOS ("Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" , dar:
Sonderrechte Wegerecht
ges. Regelung § 35 StVO § 38 StVO
Inhalt Befreiung von allen oder bestimmten Vorschriften der StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen
Berechtigte a) Polizei, Feuerwehr, KatS, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Zolldienst
b) Fahrzeuge des Rettungsdienstes alle Fahrzeuge, die über Blaulicht und Einsatzhorn verfügen
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme a) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich
b) wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten
Kennzeichnung keine bestimmte Blaulicht und Einsatzhorn
Man kann also sagen, Sonderrechte erlauben dem jeweils Berechtigten, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu missachten, ohne ihm allerdings erweiterte Rechte gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmen einzuräumen. Das Wegerecht hingegen wirkt zugunsten des Berechtigten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Sonderrechte müssen grundsätzlich nicht besonders kenntlich gemacht werden; Wegerecht besteht nur dann, wenn sich das Fahrzeug optisch und akustisch bemerkbar macht.
Wer darf Sonderrechte in Anspruch nehmen?
Nach § 35 StVO
* Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst (§ 35 Abs. 1 StVO)
* Fahrzeuge des Rettungsdienstes (§ 35 Abs. 5a StVO)
und Straßenbau-, -reinigungs- und -unterhaltungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Post- und Telekommunikationsunternehmen (ehemals Deutsche Bundespost), die nur für bestimmte Aufgaben von der Befolgung bestimmter (nicht aller!) Vorschriften der StVO befreit werden und die im weiteren nicht berücksichtigt werden.
Fahrzeuge des Rettungsdienstes
Auffällig ist, daß im Absatz 1 des § 35 StVO im Gegensatz zum Absatz 5a (und den folgenden) nicht von "Fahrzeugen" ("des Rettungsdienstes", "die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung [...] der Straßen dienen" , die Rede ist, sondern von den Institutionen selbst gesprochen wird. Daraus entnimmt man, dass diese Institutionen an sich, also nicht nur deren Einsatzfahrzeuge, berechtigt sind. Es kommt also nicht auf das Polizei- oder Feuerwehr- Fahrzeug (Dienst- oder Einsatzfahrzeug) an, sondern vielmehr auf die Nutzung (also den oder die Insassen).
Soweit Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 (sprich: die Feuerwehren) Rettungsdienst betreiben, gilt für sie auch im Rettungsdienst der -günstigere - § 35 Abs. 1 StVO.
"Katastrophenschutz"
Wer "Katastrophenschutz" im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO ist, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. In Rheinland-Pfalz umfasst das beispielsweise u.a. die Schnelleinsatzgruppen San, Betreuung und Verpflegung, die nach dem Konzept des Landes den Katastrophenschutz bilden. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie auch in dieser Funktion - d.h. als Katastrophenschutz - für einen Einsatz oder eine (angeordnete) Übung eingesetzt werden, nicht aber, wenn Fahrzeuge, Material oder Personal der SEG bspw. im Rahmen des Sanitätsdienstes oder sonst wie für eigene Zwecken der Hilfsorganisationen eingesetzt werden.
Wann darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen?
Für Feuerwehren, Polizei, Katastrophenschutz etc. muss die Inanspruchnahme der Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein. Das bedeutet, die öffentliche Aufgabe muss ein gewisses sachliches Gewicht haben und unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie zum allgemeinen Wohl erforderlich erfüllt werden können. Die sofortige Erfüllung der Dienstaufgabe muss also vom Gemeininteresse aus gesehen wichtiger sein als der etwaige Nachteil einer Nichtbeachtung der Verkehsregeln.
Fahrzeuge des Rettungsdienstes
Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss noch nicht einmal über eine Sondersignalanlage verfügen. Im Regelfall ist die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln aber durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Fahrzeuge vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen. Dies ist in der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO auch so festgehalten (und damit zumindest für Behörden einschließlich der Feuerwehr auch intern bindend).
Wer entscheidet, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden?
Ausschließlich und alleine der Fahrer; nicht die Rettungsleitstelle, nicht der Notarzt, nicht ein Einsatzleiter.
Der Fahrer ist auch derjenige, der seine Entscheidung ggf. begründen muss und zu rechtfertigen hat. Daher kann auch niemand "anweisen" oder verbieten, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen; jedenfalls enthebt eine solche Anweisung den Fahrer nicht von seiner Verpflichtung, eine eigene Entscheidung zu treffen. Eine arbeitsrechtliche oder auf sonstigen Vorschriften bestehende Weisungsbefugnis (bspw. der Rettungsleitstelle) ändert an der straßenverkehrsrechtlichen Beurteilung nichts: eine Fahrt mit Sonderrechten (obwohl die Leitstelle sie "verboten" hat) ist trotzdem erlaubt, wenn die Voraussetzungen vorlagen. Dementsprechend ist eine Fahrt ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten (obwohl sie "angewiesen" waren) straßenverkehrsrechtlich immer erlaubt. Die Mißachtung solcher Anordnungen kann aber natürlich arbeits- und/oder disziplinarrechtliche Konsequenzen haben.
Allerdings kommt diese (theoretische) Entscheidungskompetenz in der Praxis deshalb nicht zum Tragen, weil andere Personen oder Institutionen einen Informations- oder Kompetenzvorsprung gegenüber dem Fahrer haben.
Bei der Anfahrt zur Einsatzstelle verfügt der Fahrer nur über minimale Informationen: Einsatzort, ggf. Anzahl und Name(n) des oder der Patienten, vielleicht noch Art des Notfalles oder Schadensereignisses und weitere anrückende Kräfte. Der Leitstellendisponent hingegen hat den Notruf entgegengenommen, erforderlichenfalls weitere Informationen abgefragt und bei seiner Alarmierungsentscheidung ein konkretes Notfallbild vor Augen. Er hat daher ganz andere Grundlagen für die Entscheidung, ob eine Vitalbedrohung besteht oder nicht auszuschließen ist. Daher darf sich der Fahrer im Regelfall auf die Entscheidung der Leitstelle verlassen; anders nur dann, wenn sich eine Fehlentscheidung aus den gegebenen Informationen gerade zu aufdrängt ("Verdacht Infarkt, Anrufer war selbst betroffen und ist alleine zuhause, normale Anfahrt" . Im Gegenteil, der Fahrer wird ein Abweichen von der Entscheidung der Leitstelle begründen müssen (und das nur in Ausnahmefällen können). Es ist auch keineswegs seine Aufgabe, weitere Informationen über den erteilten Einsatzauftrag hinaus zu verlangen, um etwa die Entscheidung des Disponenten zu überprüfen.
Was bedeutet, welche Folgen hat die Inanspruchnahme von Sonderrechten?
Die Folge der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist, dass der Begünstigte von den ihm durch die StVO aufgelegten Pflichten befreit wird; die Verkehrsregeln und -gebote (Vorfahrt etc.) werden dadurch aber nicht abgeändert. Sie werden jedoch zugunsten des Sonderrechtsfahrzeuges eingeschränkt. Dennoch darf der Sonderrechtsfahrer den übrigen Verkehr weiterhin nicht mehr als notwendig behindern oder gefährden (siehe dazu auch unten Welche Einschränkungen gelten bei Inanspruchnahme von Sonderrechten?).
Beispielhaft kommt für das Verhalten des Sonderrechtsfahrers in Betracht:
* Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit
* Rechtsüberholen / Linksfahren
* Nichtbeachten von Lichtzeichenanlagen (Ampeln)
* Fahren entgegen einem Fahrverbot und/oder entgegen einer Einbahnstraße
* Halten und Parken dort, wo dies sonst verboten ist
Sonderrechte wirken nicht gegen Dritte. Das heißt, wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, wird von den Pflichten der StVO befreit, hat dadurch aber keine besonderen Rechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Bildlich gesprochen: er muss an der roten Ampel zwar nicht warten; wenn aber Querverkehr herrscht, muss der ihn auch nicht vorlassen. Dazu müßte er Wegerecht in Anspruch nehmen (dazu unten Was bedeutet, welche Folgen hat die Inanspruchnahme von Wegerecht?).
Welche Einschränkungen gelten bei Inanspruchnahme von Sonderrechten?
Nach § 35 Abs. 8 StVO ist die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Außerdem ist darüber hinaus immer das Übermaßverbot ("Verhältnismäßigkeit der Mittel" zu beachten, d.h. die Beeinträchtigung der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer, die behindert oder gefährdet werden, muss in einem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Inanspruchnahme der Sonderrechte erreichten Ziel stehen.
Sonderrechte dürfen immer nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Dabei ist ständig abzuwägen, welches Maß an Risiko nach dem Zweck der Fahrt einer- und der Verkehrslage andererseits noch eingegangen werden darf.
Fremdes Vorfahrtsrecht
Über fremdes Vorfahrtsrecht darf sich der Sonderrechtsfahrer nur hinwegsetzen, wenn er sieht, dass der Verkehr ihm nach ausreichender Ankündigung auch die Vorfahrt lässt. Das setzt notwendig die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn voraus - denn sonst erkennt der eigentlich bevorrechtigte Verkehr gar nicht erst, dass er Vorfahrt gewähren soll oder muss. Gleiches gilt natürlich auch und insbesondere an durch Ampeln gesicherten Kreuzungen oder Einmündungen.
Immer ist an eine Kreuzung oder Einmündung, an der Wartepflicht besteht, langsam heranzufahren, so dass noch rechtzeitig angehalten werden kann. Blaulicht und Horn sind rechtzeitig vorher zu betätigen, so dass der Verkehr überhaupt die Möglichkeit erhält, das Sonderrechtsfahrzeug wahrzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die akustischen Warneinrichtungen schon bei auf normaler Lautstärke laufendem Radio oft erst in kurzem Abstand hörbar werden und die optischen Warnanlagen bei Tag oft schwer zu sehen sind. Bei mehrspurigem Verkehr muss sich der Sonderrechtsfahrer vergewissern, dass ihn alle Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und nicht etwa nur eine Spur "steht". Notfalls ist die Kreuzung in Schrittgeschwindigkeit zu queren.
Geschwindigkeitsüberschreitung
Bei der Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit darf nicht schneller gefahren werden, als es die Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse erlauben. Dabei gibt es keine festen Regeln in der Art "höchstens anderthalbmal so schnell wie erlaubt"; zulässig ist die Geschwindigkeit, die gerade noch gefahren werden kann, ohne andere zu gefährden. Nachts auf einer mehrspurig ausgebauten, geraden, gut einsehbaren Vorfahrtsstraße kann das auch innerorts Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h erlauben; andererseits können mittags in einem Schulzentrum auch die ohnehin erlaubten 30 km/h bereits zuviel sein.
Abstellen der Fahrzeuge
Beim Abstellen der Fahrzeuge ist die erforderliche Eile gegen die Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs abzuwägen. Je größer die Eile (d.h. die dem Patienten drohende Gefahr), desto stärker darf der übrige Verkehr behindert werden. Der ersteintreffende RTW wird im Regelfall unmittelbar an der Einsatzstelle auch auf der Straße halten dürfen; für das nachfolgende NEF mag es bereits geboten sein, ggf. nach Absetzen des Notarztes die wenige Meter entfernte Parklücke anzusteuern. Es kann sich auch die Notwendigkeit ergeben, im Verlauf des Einsatzes die Fahrzeuge umzusetzen, sobald ausreichend Kräfte vorhanden sind und das verkehrsbehindernde Parken daher nicht mehr erforderlich ist.
Was ist Wegerecht und wer darf es in Anspruch nehmen?
Das Wegerecht ist in § 38 StVO geregelt, ohne dort so genannt zu werden. Die Vorschrift beschäftigt sich mit der Verwendung von gelbem (Abs. 3) und blauen Blinklicht allein (Abs. 2) sowie mit dem Einsatzhorn (Abs. 1). Fahrzeugen, die blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, muss jeder Verkehrsteilnehmer unverzüglich freie Bahn schaffen (auch Fußgänger!). Das wird auch als "Wegerecht" bezeichnet.
Verwenden darf das blaue Blinklicht mit dem Einsatzhorn jedes damit ausgestattete Fahrzeug, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese sind für alle Berechtigten identisch und für Fahrzeuge des Rettungsdienstes dieselben wie für die Inanspruchnahme von Sonderrechten, nämlich höchste Eile, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Wegerecht setzt den Betrieb von blauem Blinklicht und dem Einsatzhorn voraus; blaues Blinklicht allein genügt nicht!
Was bedeutet, welche Folgen hat die Inanspruchnahme von Wegerecht?
Jeder Verkehrsteilnehmer muß dem Fahrzeug sofort freie Bahn schaffen.
Das heißt nicht notwendigerweise, dass sofort anzuhalten wäre; im Gegenteil kann dies den Weg für das Einsatzfahrzeug gerade versperren. Optimalerweise ist zügig die nächste ein Überholen des Einsatzfahrzeuges ermöglichende Stelle anzusteuern, dort scharf rechts heranzufahren und zu verlangsamen bzw. anzuhalten, bis das Fahrzeug passiert hat. Dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die blaues Blinklicht und Einsatzhorn wahrnehmen, solange, bis sie beurteilen können, ob sie das Wegerechtsfahrzeug anderenfalls behindern, auch, wenn es für sie noch nicht sichtbar ist. Nötigenfalls dürfen und müssen die Verkehrsteilnehmer auch auf Sperrflächen, Abbiegerspuren oder den Bordstein ausweichen oder trotz roten Lichtzeichens vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren, soweit dies ohne Gefährdung anderer machbar ist.
Fahrzeugführer müssen dafür Sorge tragen, dass sie das Einsatzhorn hören können. Gegebenenfalls müssen sie laute Innengeräusche (Musikanlage) durch besondere Aufmerksamkeit ausgleichen.
Das Gebot, freie Bahn zu schaffen, gilt im übrigen unabhängig davon, ob Blaulicht und Horn berechtigt verwendet werden oder nicht; es sei denn, der Missbrauch ist offensichtlich (freiwillige Feuerwehr auf Vergnügungsfahrt).
Was tun bei einem Verkehrsunfall auf einer Sondersignalfahrt?
Wenn es auf einer Fahrt mit Sondersignal (oder unter Inanspruchnahme von Sonderrechten) zu einem Verkehrsunfall kommt, stellt sich oft die Frage, ob die Unfallaufnahme abgewartet werden muss oder ob das Einsatzfahrzeug ausnahmsweise seine Fahrt fortsetzen darf.
In Bayern ist auch die ausführliche Dienstanweisung zum BayRDG "Anlage 2: Verhalten bei Unfällen mit Krankenkraftwagen" zu beachten; ggf. existieren auch in anderen Bundesländern oder bei bestimmten Organisationen entsprechende Vorgaben des Gesetz- oder Arbeitgebers, aus denen sich Verhaltensmaßregeln wie auch - leitlinien ergeben.
Was gilt bei missbräuchlicher Verwendung der Sondersignale?
Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestandsnummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- EUR geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstoße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.
Wie ist das bei Feuerwehrleuten auf der Anfahrt mit Privat-Kfz?
Das ist (noch) umstritten.
Zunächst ist der Feuerwehrmann im Einsatz Teil "der Feuerwehr" als Institution und damit potentiell zur Inanspruchnahme von Sonderrechten berechtigt. Die Frage ist dann nur noch, ob die Anfahrt zum Gerätehaus bereits Teil des Einsatzes ist. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich; es dürften aber die besseren Argumente dafür sprechen, auch die Anfahrt zum Gerätehaus bereits als Teil des Einsatzes zu betrachten. Denn wann würde sonst der Einsatz für Kräfte beginnen, die mit ihrem Privat-Kfz direkt die Einsatzstelle anfahren? Oder für ein Einsatzfahrzeug, daß sich gerade unterwegs befindet und nicht mehr das Gerätehaus, sondern ebenfalls direkt die Einsatzstelle anfährt?
Demnach kommen auch dem einzelnen Feuerwehrmann auch im Privat-Kfz Sonderrechte zu; jedenfalls dann, wenn es um Einsätze zur Menschenrettung oder zum Schutz bedeutender Sachwerte geht.
So sieht das mit einer sehr differenzierten Betrachtung auch das OLG Stuttgart, das in seinem Beschluß vom 26.04.2002 auch auf die gleichgelagerte und die - nicht überzeugende - entgegenstehende Rechtsprechung eingeht. Zwar stützt das OLG sich letztlich nicht auf diese Begründung, sondern begründet den Freispruch mit den Argumenten eines (Putativ-)Notstandes und eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, dies hat aber eher prozessuale Gründe (um die Vorlage an den BGH aufgrund der Abweichung von früherer Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu verhindern, das die Ansicht vertreten hat, vor der Ankunft am Gerätehaus habe der Einsatz für Feuerwehrangehörige nicht begonnen). Die Entscheidung ist online bspw. auf http://www.helpi.com/Interessantes/Freis... zu finden und dürfte die mittlerweile wohl herrschende Meinung zu dieser Frage wiedergeben.
Die gleichen Voraussetzungen wie für Feuerwehrleute gelten selbstverständlich auch für die anderen Sonderrechtsberechtigten (vgl. dazu Wer darf Sonderrechte in Anspruch nehmen?). Besonders zu beachten ist dabei, daß nicht die Mitarbeiter, sondern nur die Fahrzeuge des Rettungsdienstes in § 35 StVO genannt werden. Nur diese sind also entsprechend berechtigt, der einzelne Rettungssanitäter oder -assistent mit seinem Privatfahrzeug definitiv nicht (allenfalls kommt hier möglicherweise ein rechtfertigender Notstand nach § 16 OWiG und § 34 StGB in Betracht; dies jedoch nur unter engen Voraussetzungen). Auch hinsichtlich des "Katastrophenschutz" ist zu berücksichtigen, daß es sich tatsächlich um einen Einsatz des Katastrophenschutzes handeln muß, nicht um eine anderweitige Verwendung von dessen Ressourcen (und auch nicht um Einheiten des "erweiterten Rettungsdienstes", bspw. Hintergrund- Rufdienste o.ä.); näher dazu oben unter Wer darf Sonderrechte in Anspruch nehmen?.
Darf das NEF auf der Rückfahrt dem RTW mit Sondersignal folgen oder vorausfahren?
NEF folgt dem RTW
Zunächst stellt sich die Frage, ob das NEF auf der Fahrt ins Krankenhaus überhaupt Sonderrechte / Wegerecht in Anspruch nehmen darf. Das ist dann (und nur dann) der Fall, wenn für das NEF höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gerade das dürfte aber in der Regel nicht der Fall sein. Primäre Aufgabe eines NEFs ist es, den Notarzt an die Einsatzstelle zu bringen. Diese Aufgabe ist auf der Rückfahrt schon erledigt, der Notarzt befindet sich im RTW. Das NEF darf daher dem RTW nur dann mit Sonderrechten folgen, wenn es bspw. noch Materialien und Medikamenten mitführt, die für den Patienten möglicherweise benötigt werden, die auf dem RTW nicht vorhanden sind und auch nicht ohne Probleme in diesen umgeladen werden können. Im Regelfall heißt das, dass das NEF ohne Sonderrechte das Zielkrankenhaus des RTWs wird anfahren müssen.
Notarzt hat sich abkömmlich gemeldet
Die Tatsache, dass sich der Notarzt abkömmlich gemeldet hat und auf oder vielleicht auch erst unmittelbar nach der Fahrt einen Folgeeinsatz übernehmen muss, berechtigt das NEF ebenfalls nicht zur Fahrt mit Sonderrechten, es sei denn, der Folgeauftrag ist bereits tatsächlich erteilt (dazu oben Wann darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen?). Denn die höchste Eile muss für einen konkreten Patienten oder Notfall geboten sein, nicht nur für den Fall, dass ein solcher vielleicht in der Zukunft eintritt. Notfalls muss das NEF dann bei Erteilung des Folgeauftrags sein Sondersignal wieder einschalten und wieder auf- bzw. den RTW einholen.
Dies mag aus einsatztaktischer Sicht zu bedauern sein, eine andere Beurteilung lässt die gegenwärtige Rechtslage aber nicht zu. Anders kann der Fall nur dann liegen, wenn das NEF durch die Feuerwehr (oder - theoretisch - eine der anderen in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen) gestellt wird. Dann genügt es nämlich, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, so dass man vielleicht argumentieren kann, die Sicherstellung eines jederzeit optimal funktionsfähigen Rettungsdienstes bzw. die Bereitstellung eines jederzeit im Rahmen des Möglichen abkömmlichen Notarztes sei öffentliche Aufgabe und das Nachführen des NEF mit dem RTW für die Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten.
NEF fährt voraus ("Straßenräumer"
Wenn das NEF dem RTW vorausfährt, gilt zunächst nichts anderes. Dieser Fall ist allerdings umstritten.
Man könnte hier argumentieren, das NEF müsse für den RTW eine Gasse im Verkehr schaffen und würde diesem eine schnellere und flüssigere Fahrweise ermöglichen, was der Lebensrettung oder jedenfalls der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden diene. Jedoch lässt sich bereits diese Prämisse bezweifeln, denn es ist genauso gut möglich, dass die Verkehrsteilnehmer nur das NEF und nicht den RTW bemerken, nach dem NEF die Gasse wieder schließen und sich dann erst richtig verkeilen. Dazu kommt, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht nur erfordert, dass es um Rettung menschlichen Lebens geht, sondern darüber hinaus zu diesem Zweck höchste Eile geboten sein muss; und man kann zumindest darüber streiten, ob für das vorausfahrende NEF höchste Eile geboten ist. Eigentlich gerade nicht, denn es soll dem RTW ja nicht "wegfahren", sondern so gesteuert werden, dass dieser "dranbleiben" kann. Nicht zu unterschätzen ist auch das erhöhte Risiko für RTW und NEF durch eine solche Konvoifahrt.
Es spricht daher vieles dafür, daß auch das "Straßenräumersystem" rechtlich unzulässig ist.
Definitiv nicht zulässig ist die Praxis, durch das NEF eine Kreuzung zu "sperren", den RTW passieren zu lassen, danach diesen wieder zu überholen, um an der nächsten Kreuzung den Querverkehr zu "sperren" und so fort. Ganz abgesehen von dem Risiko, dass während der Auf- und Überholmanöver des NEFs besteht (auch der RTW seinerseits bahnt sich seinen Weg ja schon mit Sonderrechten), besteht für Fahrzeuge des Rettungsdienstes keine Befugnis zu verkehrsregelnden und absperrenden Maßnahmen. Auch das Argument der Sonderrechte lässt sich hier nicht fruchtbar machen, denn beim Stehen auf der Kreuzung ist offensichtlich nicht "höchste Eile geboten".
Welche Fahrzeuge dürfen mit Sondersignalanlagen ausgerüstet werden?
Die zusätzlichen Beleuchtungsanlagen, zu denen auch blaue Rundumkennleuchten gehören, sind in § 52 StVZO geregelt. Der dortige Absatz 3 sieht die Ausrüstung mit blauen Rundumkennleuchten für folgende Fahrzeuge vor:
* Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes und des Zolldienstes, insb. Kommando-, Streifen-, Mannschafts-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge
* Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes
* Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind
* Fahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und als Krankenkraftwagen anerkannt sind
Hinsichtlich der Anerkennung kommt es jeweils auf den Eintrag im Fahrzeugschein an.
Diese Fahrzeuge müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO über mindestens ein Einsatzhorn verfügen; bei mehreren dürfen diese nur getrennt schaltbar sein. Andere Fahrzeuge dürfen nicht mit Einsatzhörnern ausgestattet werden.
Fahrzeuge des Blutspendedienstes dürfen nicht mehr mit blauen Rundumkennleuchten ausgerüstet werden, § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO ist mit der Einunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 gestrichen worden. Die amtliche Begründung dazu (VBl. Heft 14/2000, Seite 366) führt aus:
| II.31.1.2: Die Vorschriften des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO
| (Blutspendefahrzeuge) führten in der Vergangenheit immer wieder zu
| Mißdeutungen, ungewolltem Auslegen der Vorschriften und "Begehrlichkeiten"
| bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues
| Blinklicht. Mit einstimmigem Beschluß der zuständigen obersten
| Landesbehörden werden daher die Fahrzeuge zum Transport von Blutkonserven
| gestrichen. Es wurde festgestellt, dass in der überwiegenden Mehrheit der
| Fälle keine "Blaulicht-Transporte" durch Blutspendedienste notwendig sind,
| weil lediglich Regeltransporte mit Blutkonserven stattfinden. Sofern in
| Notfällen Blutkonserven zu befördern sind, wird dies in der Regel von
| bereits nach § 52 Abs. 3 anerkannten Kfz wahrgenommen.
Ausnahmegenehmigungen
Außerdem besteht die Möglichkeit, nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung für blaue Rundumkennleuchten, auch in abnehmbarer Form, und damit auch das Einsatzhorn zu erhalten. Diese Ausnahmegenehmigungen erteilt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen. In Frage kommen dürften insbesondere die (Privat-)Fahrzeuge von Führungsfunktionen wie Kreisbrandinspektoren, Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern, aber bspw. auch Fahrzeuge von Notfallseelsorge-oder Kriseninterventionsteams. Die Genehmigungspraxis ist örtlich unterschiedlich.
Was hat es mit geschlossenen Verbänden auf sich?
Ein geschlossener Verband ist ein Konvoi von Fahrzeugen, der straßenverkehrsrechtlich wie ein einziges Fahrzeug behandelt wird.
Das bedeutet unter anderem, dass andere Kfz nicht zwischen Fahrzeuge eines geschlossenen Verbandes einscheren dürfen, und dass, wenn ein Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, auch alle anderen Fahrzeuge diese Kreuzung passieren dürfen (denn sie gelten ja nur als ein einziges Fahrzeug). Vgl. im einzelnen § 27 StVO.
Ein geschlossener Verband nimmt daher nach § 29 Abs. 2 S. 2 StVO die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch, so dass er grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO bedarf.
Auch diese Vorschriften werden aber natürlich bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten außer Kraft gesetzt, so dass die Berechtigten (insb. Militär, Polizei, Feuerwehr, aber auch Katastrophenschutz) geschlossene Verbände auch ohne Genehmigung in Marsch setzen dürfen. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Umfang von 30 Fahrzeugen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) - es sei denn, es handelt es sich um einen Spannungs-/Verteidigungs- bzw. Katastrophen-/Großschadensfall. Für größere geschlossene Verbände benötigen auch die Berechtigten eine Genehmigung.
Geschlossene Verbände sind geeignet zu kennzeichnen; wie dies geschieht, ist nicht abschließend geregelt. Der Verband muß nur als solcher erkennbar sein. Zur Kennzeichnung üblich sind blaue Flaggen, die (vorne) links am Fahrzeug angebracht werden; eine Ausnahme bildet das Schlussfahrzeug, dieses führt eine grüne Flagge. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 25 StVO sollten zumindest das erste und das letzte Fahrzeug blaues Blinklicht führen. Es ist aber nach § 38 Abs. 2 StVO durchaus möglich und in der Regel auch wünschenswert, dass alle damit ausgestatteten Fahrzeuge im geschlossenen Verband mit Blaulicht fahren. Darüber hinaus ist es üblich, daß alle Fahrzeuge im geschlossenen Verband Fahrtlicht einschalten.
Größere geschlossene Verbände müssen regelmäßige Lücken zum Einscheren lassen, um Überholvorgänge zu ermöglichen. Außerdem gilt natürlich auch hier, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Dazu gehört insbesondere, dass nach Möglichkeit an Kreuzungen Sicherungsposten bereitstehen, die den Querverkehr warnen, wenn der geschlossene Verband bei - inzwischen - roter Ampel die Kreuzung überquert.
Literaturempfehlungen
* Schneider, Klaus: Feuerwehr im Straßenverkehr (Die Roten Hefte, Bd. 23), 2. Auflage 1995 (ISBN: 3-170138-18-9)
* Müller, Dieter: Einsatzfahrten, 2001 (ISBN: 3-415029-37-9)
* Wasielewski, Andreas: Sonderrechte im Einsatz : Einsatzfahrten von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei - Rechtsgrundlagen & Fahrpraxis (ISBN: 3-936427-72-0)
* Fischer, Ralf: Sonderrechte im Straßenverkehr, in: Der Feuerwehrmann 2005, 221-227
Weiterführende Links
* Text der StVO
* JUH Weinstraße: Handout zum Thema "Sonderrechte/Wegerecht"
* NRW: Erlaß über "Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes" vom 05.30.2004 (via Rotkreuzhandbuch, zugänglich erst nach Registrierung und Anmeldung dort)
* NRW: Frühere Fassung des vorgenannten Erlasses vom 09.07.1984
* Mecklenburg-Vorpommern: "Erlass zur Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen (Einsatzhorn) an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes"
* Ausführungen des LFV Bayern mit einer Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums
* Dienstanweisung zum BayRDG, "Anlage 2: Verhalten bei Unfällen mit Krankenkraftwagen"
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