Verteitigung von Schutzbefohlenen

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Jannik

Stv. Zugführer

Jannik

Geschrieben am 03.03.2009 15:46 Zitieren Beitrag melden

Also jetzt rein rechtlich? Du kannst sie einfach nen paar Meter begleiten, wenn sie dann tätlich werden läufts ganz einfach unter Notwehr

 

dave118

Zugführer

dave118

Geschrieben am 03.03.2009 15:55 Zitieren Beitrag melden

Also jetzt rein rechtlich? Du kannst sie einfach nen paar Meter begleiten, wenn sie dann tätlich werden läufts ganz einfach unter Notwehr


Notwehr zu beweisen ist nicht immer eifnach...

Shouboushi

Gruppenführer

Shouboushi

Geschrieben am 03.03.2009 17:00 Zitieren Beitrag melden

Wenn du oder einer der Kinder einen blauen Fleck / sontige Verletzung hat, reicht das aus.

Im schlimmsten Fall steht es Aussage gegen Aussage und es passiert gar nichts.

FeuerwehrPaderborn

Zugführer

FeuerwehrPaderborn

Geschrieben am 03.03.2009 17:28 Zitieren Beitrag melden

achsooo ...... hab ich dann falsch verstanden ... also wenn du mit gewalt einschreiten willst dann musst du (falls es zur anziege kommt) damit rechnen das du auf "Notwehr" deine verdeitigung aufbauen musst .. natürlich sollst du den nicht niederschalgen udn dem dann nicht helfen ... aber um gewalt anzuwenden müsste einer von deien mindestens eine größere wunde haben

martin

Zugführer

martin

Geschrieben am 03.03.2009 17:29 Zitieren Beitrag melden

naja ich würds mit körperlicher Gewalt lassen, das gibt nur ärger!

firefighter0404

Kreisbrandmeister

firefighter0404

Geschrieben am 03.03.2009 20:42 Zitieren Beitrag melden

Hallo sst,

auch hier herscht das Gesetz der Verhältnissmäßigkeit. Selbstverständlich mußt du einen dir anvertrauten Minderjährigen beschützen - darfst aber dafür auch keinen anderen Minderjährigen fürchterlich zusammenschlagen.
Also falls es zu einer Auseinandersetzung kommt und du mit den Fäusten eingreifen mußt - nur das absolut notwendigste an Gewalt einsetzen.

Vieleicht hilft dir das ein wenig.

HeroesAM

Stv. Zugführer

HeroesAM

Geschrieben am 03.03.2009 22:10 Zitieren Beitrag melden

mh... es währe eigentich durchaus als notwehr denkbar (aber nicht zuschlagen oder so, wegziehen reicht da schon aus und mal ein wörtchen mit denen reden, etc..), da du ja einschreitest um sozusagen einem anderen zu helfen, und ja, pfafen sind nicht grad die höflichsten und nettesten, wir haben gestern beim evg. dorfpfarer den halben garten im i.A. der gemeinde zu kleinholz gemacht (THW-aktion), ich sag nur: oh man.... der pfafe hat ganz doll fluchen können, (wo der das wohl gelernt hatt), anderenfalls verletzt der pfafe seine Aufsichtspflicht und macht sich somit selbst strafbar, und kann für entstehende schäden etc.. voll und ganz zur rechenschaft gezogen werden

Skeggjoeld

Stv. Wehrführer

Skeggjoeld

Geschrieben am 04.03.2009 19:58 Zitieren Beitrag melden

Shouboushi: bei uns sindse noch grün :P

Iroon

Stv. Zugführer

Iroon

Geschrieben am 04.03.2009 20:50 Zitieren Beitrag melden

Naja 13-15 Jährigen mit Autorität zu kommen dürfte vllt. nichts bringen, in meiner Stadt haben die keinen Respekt mehr auch vor Uniformierten nicht. Ich würde einen von der zuständigen Polizei Direktion um Rat fragen, der wird dir ganz sicher helfen könn. Wenn es so ein kleines Dorf ist und du ordentlich auf den Putz haust dann werden die schon was unternehmen, mach das so ab, das wenns eskaliert oder du mit Worten nicht weiterkommst das du anrufst und die sofort wen rausschicken. .Ansonsten würde ich den einfach einen "platzverweis" geben, auch wenn du nicht befugt bist, das wissen die nicht. Und wenn sie misstrauisch werden kannste immernoch unter 110 anrufen und den bescheid geben.

Lg

sst89

Moderator

Stv. Kreisbrandmeister

Geschrieben am 05.03.2009 17:44 Zitieren Beitrag melden

Danke Leute, ihr habt mir sehr geholfen. Gestern war wieder ein Treffen der Gruppe, und es war aber Gott sei dank "relativ" ruhig. Ich hatte auch nie geplant, die Konfis zu Kleinholz zu verarbeiten (auch wenn es gut tun würde) sondern mir geht es nur darum, ob ich ihn mir packen dürfte und ihn festhalten; zu Boden bringen dürfte.

HeroesAM

Stv. Zugführer

HeroesAM

Geschrieben am 05.03.2009 18:02 Zitieren Beitrag melden

mh.. festhalten ja, aber "zu boden bringen" nach ansichtssache eher unwahrscheinlich

sst89

Moderator

Stv. Kreisbrandmeister

Geschrieben am 05.03.2009 18:06 Zitieren Beitrag melden

zu Boden bringen im sinne von: über das Bein ziehen, vorsichtig (aber mit Schwung) auf den Boden legen und festhalten (notfalls mit Arm auf den Rücken[auch unter Polizeigriff bekannt]) bis Hilfe kommt oder er verspricht für immer von meinen Kiddies wegbleibt

HeroesAM

Stv. Zugführer

HeroesAM

Geschrieben am 05.03.2009 18:47 Zitieren Beitrag melden

da würde ich aufpassen, weil wen dich daei leute sehen, könnten die des so auffassen, also wie wenn du die kinder schlägst oder ähnliches und die dich dan anzeigen wollen etc..

sst89

Moderator

Stv. Kreisbrandmeister

Geschrieben am 05.03.2009 19:09 Zitieren Beitrag melden

keine angst, ich bin 19 und sehe aus wie 16 *ggg*

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 05.03.2009 19:28 Zitieren Beitrag melden

Ein offener Brief an die Örtliche Tageszeitung, sowie aushänge in den Geschäften können auch wirken. Wenn die Bevölkerung mitbekommt wie die "Christliche Jugend" wirklich ist, werden sich auch schon mal ein paar andere Leute einmischen.
Sollte nix anderes helfen sollte man evt. die Polizei einschalten. Den der Pfarrer hat ja eine Aufsichtspflicht, die er wohl nicht nachkommt.

Shouboushi

Gruppenführer

Shouboushi

Geschrieben am 05.03.2009 19:40 Zitieren Beitrag melden

NUTZE DIE BILD!!!
sehe es schon auf der ersten Seite:
Christliche Jugend ist Gewalttätig

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 05.03.2009 22:11 Zitieren Beitrag melden

Ok, geb ich auch mal meinen Senf dazu, immerhin habe ich das ganze mal gelernt.

Das Gesetz besagt:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (§32 (2) StGB)

Das heißt, bezüglich Minderjähriger ist die erforderliche Verteidigung natürlich geringer angesiedelt, Festhalten jedoch dürfte da keine Probleme machen, das "zu Boden bringen" würde ich allerdings bleiben lassen.

Was du allerdings tun kannst, ist den Eisschmeißer gemäß §127 StPO vorläufig festnehmen.
Dazu bist du als Bürger unter folgenden Bedingungen berechtigt:

1.) Der Täter wird auf frischer Tat angetroffen. Wenn er unter deinen Augen Eis geworfen hat, ist das der Fall.

2.) Der Täter darf dir nicht bekannt sein und es bestäht keine Möglichkeit, seine Identität festzustellen.
In deinem Fall heißt das, wenn du den Eisschmeißer kennst, oder er sich ausweisen kann, darfst du ihn nicht festnehmen, kannst ihn aber immer noch anzeigen.

3.) Ganz wichtig! Wenn du zu diesem Mittel greifst, verständige sofort die Polizei, denn es ist immer das äußerste Mittel.

4.) Es zählt immer die Verhältnismäßigkeit, also auch in diesem Fall erst ansprechen ("Du bist gemäß §127 Strafprozeßordnung vorläufig festgenommen wegen versuchter Körperverletzung";).
Ignoriert er das, beziehungsweise versucht er zu fliehen, dann darfdt du ihn auch körperlich festhalten. Auch hier nochmal der Hinweis auf Punkt 3.... Polizei hinzuziehen.



So, ich denke mal, da ist alles drin, sollte ich was vergessen haben oder du Fragen haben, schreib mich einfach an.

Bevor ich es vergesse, die begangenen Straftaten der Eiswerfer:

1) Körperverletzung (§223 StGB), je nach Auswirkung auch schwere Körperverletzung (§226 StGB)
2.) Beleidigung (§185 StGB)

Dieser Beitrag wurde editiert.

Feuertod

Stv. Landesbrandmeister

Feuertod

Geschrieben am 06.03.2009 02:39 Zitieren Beitrag melden

Also ich stelle mich bei sowas einfach dazwischen, das bringt schon viel.
Hab auch schon mal überlegt, mir so ein Carbonhemd anzuziehen.
Aber Deine Einsatzklamotten wirken da sicher auch gut.
Eine dicke Jacke, und Du spürst Teenieschläge kaum noch.
Ein Visir schützt auch gut.
Und wenn Dich einer Anschreit:
Das goldene Visir an den Feuerwehrhelmen runterlassen.
Und ansonsten: einfach standfest bleiben.
Soweit Du Dich auf Notwehr oder Nothilfe oder § 127 StPO berufst mußt Du natürlich immer damit rechnen, dass zunächst mal ein Strafverfahren gegen Dich angestrengt wird, dass dann wieder eingestellt wird, falls die Behörden nach wochen- monate- oder jahrelanger Prüfung feststellen, dass Deine Sekundenentscheidung richtig war.
Da Polizisten von sowas nicht immer die Ahnung haben empfehle ich, die §§ 32-35 StGB und § 127 StPO auswändig parat zu haben.
Sowie § 223-230 StGB, wichtig auch § 228 Einwilligung.
Aber besser gehst Du mal in eine Bücherei und liest Dir vor dem Zuschlagen ein kommentiertes StGB an diesen Stellen durch.
Als Straftatbestand kommt bei den Eiswerfern denke ich insbesondere § 224 StGB gefährliche Körperverletzung in Betracht.

Shouboushi

Gruppenführer

Shouboushi

Geschrieben am 06.03.2009 10:36 Zitieren Beitrag melden

Ich würde sowas nicht in uniform machen. Dadurch könnte es passieren, dass du den Ruf der Feuerwehr schädigst, und aus der Feuerwehr entlassen wirst

Iroon

Stv. Zugführer

Iroon

Geschrieben am 06.03.2009 10:58 Zitieren Beitrag melden

Entlassen würde ich nicht sagen, er handelt ja um schlimmeres zu verhindern. Aber auch die die Verhältnismäßigkeit, das er nicht dem eine geben soll, klar. Aber festhalten und zur Not mit aller Körperlichen Kraft dran hindern abzuhauen. Wenn dich so ein Eisstück am Kopf trift, sagen wir mal Schläfe, ist man entweder K.O oder hat eine Platzwunde. Und dann ist sozusageb Gefahr im Verzug. Bei einer Platzwunde ist es auf jeden Fall schwere Körperverletzung. Wenn das so ist, kann er handeln nach Phaitans Vorschlag handeln, er hats gesehen, hält den Täter fest (wer kann sich schon mit 15 ausweisen?) ruft die POL und alles ist gut

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