Nicht volljährige Kameraden im Einsatz

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Frigo

Stv. Kreisbrandmeister

Frigo

Geschrieben am 31.12.2012 15:50 Zitieren Beitrag melden

Nicht volljährige Kameraden im Einsatz

Hallo Kameraden und Kameradinnen,
ich würde gerne mal wissen wie in eurer Feuerwehr oder anderen Hilfsorganisationen damit umgegangen wird. Lasst ihr die Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen (nur außerhalb Gefahrenbereich, keine Schwerverletzten) mit zum Einsatz oder dürfen sie erst ab strikt 18 Jahren mit auf´s Fahrzeug???
Selbstverständlich müssen die verschiedenen Landes-Brand-und Katastrophenschutzgesetzte beachtet werden.
Meine Situation:
Da ich erst 17 Jahre alt bin, darf ich zu Einsätzen mitfahren unter den Vorraussetzungen:
- keinen erfahrenen Kameraden die Sitzplätze "wegnehmen" , welcher zunächst wichtiger an der EST sind (Bsp: bei Brand AGT-Leute)
- keine (gemeldeten/ zu erwarteten) (Schwer-)Verletzte (Bsp: TH-Vu mit klemm P.)
- persönlicher Einsatz außerhalb Gefahrenbereich.
Gesetzlich gilt für mich das Landes-Brand und Katastrophenschutzgesetzt des Landes Brandenburg.
So und nun bin ich gespannt auf eure Reaktionen/ Meinungen.
MkG Frigo

 

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 31.12.2012 16:25 Zitieren Beitrag melden

Freigegeben.

Es gab wohl mal einen ähnlichen Thread, aber dieser scheint gelöscht zu sein.

Hardcore92

Zugführer

Hardcore92

Geschrieben am 31.12.2012 16:27 Zitieren Beitrag melden

Also bei uns fährt man erst mit wenn man sein 18. Lebensjahr erreicht hat. Man kann zwar mit 17. Jahren von der JF in die aktive Wehr übertreten, darf jedoch erst ab dem 18. Jahr mit zu Einsätzen fahren.
Ich finde das Minderjährige nichts auf Einsätzen zu suchen haben ;)
Ausnahme : Wenn man ein Praktikum an einer BF macht kann man bei den Einsätzen mitfahren. Das geht auch wenn man noch nicht Volljährig ist. Praktikum bei einer BF kann aber nur jemand machen der Mitglied einer JF ist ;)

So läuft das in unserem Kreis und ich denke auch in ganz NRW ;)

Frigo

Stv. Kreisbrandmeister

Frigo

Geschrieben am 31.12.2012 17:23 Zitieren Beitrag melden

Bei uns in Brandenburg dürfen Mitglieder der JF oder minderjährige Mitglieder der aktiven Wehr ab 16 Jahren zu Einsätzen mitfahren, jedoch nur außerhalb des Gefahrenbereiches.
Dadurch lässt sich auch erklären warum ich mit 17 Jahren schon bei 9 Einsätzen mitfahren konnte und dürfte.
Gesetz siehe: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms...
Ich habe da mal die entsprechenden paragrafen herrausgesucht.
§ 25
Jugendfeuerwehren

(1) Die Träger des örtlichen Brandschutzes wirken darauf hin, dass bei den öffentlichen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden. Als Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die erforderliche Eignung und Befähigung hat.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches und an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Für ihre Rechtsstellung gilt § 27 entsprechend.
§ 26
Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 65. Lebensjahr.
(...).

Zusätzlich zu dem ganzen BlaBlaBla habe ich bereits die Truppmann1- Ausbildung, sodass ich in die aktive Wehr übernommen wurde.

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Hardcore92

Zugführer

Hardcore92

Geschrieben am 31.12.2012 17:28 Zitieren Beitrag melden

Da scheint es zu jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen zu geben. Wenn man bei euch mit 16 in die aktiven geht war mein ja nur 4 Jahre bei der JF ;) Klar ist auch viel aber ich finds halt besser wie wir es haben.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 31.12.2012 17:28 Zitieren Beitrag melden

ich bin klar dafür.
aber natürlich nicht uneingeschränkt.

oft macht es einfach die einsatzmeldung aus, ob man u18 mitnehmen soll, oder nicht.
werde ich z.b. mit meinem TSF zu einem vollgelaufenen keller alarmiert werde, kann es ja eigentlich nicht schaden, wenn ein oder zwei u18 mitfahren.
jedoch ist es weniger sinnvoll, wenn der ganze mannschaftsraum mit u18 besetzt ist.

wie so oft, machts wohl die gesunde mischung :-)

pauschal glaube ich hängt viel von der lagemeldung ab und diesen fragen (würd ich mal sagen):
1. kann / darf ich u18 überhaupt einsetzen?
wenn ja
2. ist eile geboten und ich muss schnellstmöglich an der EST sein, egal mit welchem personal?
3. ist es schlimm, wenn ein ü18 stattdessen nicht in diesem fahrzeug mitfährt?

natürlich ist es vorteilhaft, wenn man "nur erfahrene" feuerwehrleute dabei hat. aber wenn man die jungen nicht mitnimmt, woher sollen sie (wir) denn dann ihre erfahrungen machen?
denn leider macht man eben bei einsätzen die besten/wichtigsten erfahrungen.

ps: natürlich muss man die geltenden gesetzte, vorschriften und nicht zuletzt den gesunden menschenverstand befolgen.

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Hardcore92

Zugführer

Hardcore92

Geschrieben am 31.12.2012 17:31 Zitieren Beitrag melden

Natürlich kann man als 16, 17 Jähriger viele Erfahrungen sammeln ;) Diese Erfahrungen kannst du aber auch als 18 Jähriger sammeln :P Kommt auf 2 Jahre auch nicht an ;)

Edit : Dazu muss ich sagen das wir im Jahr ca. 40-50 Einsätze haben. Bei einer Wehr die weit mehr hat kann man natürlich auch mehr durch Einsätze lernen ;)

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unflameable

Stv. Kreisbrandmeister

unflameable

Geschrieben am 31.12.2012 17:59 Zitieren Beitrag melden

Also bei uns in dere Wehr lief es bei mir so ab:

14-16 keine Einsätze
16-18 meist auf dem zweiten oder dritten Fahrzeug bzw auf Bereitschaft im Gerätehaus
ab 18 dann der ganze Rest mit Kursen.

Generell kann man sagen, dass bei uns im Kreis bei den meisten Feuerwehren Jugendliche ab 16 zu den Einsätzen mit dürfen, allerdings hauptsächlich zum Absperren bzw vor bis zum Verteiler.
Bei uns haben die AT-ler Vorrang vor anderen Mitgliedern, die Ü18 Jährigen nur einen geringen vor den U18lern
Egal zu welchem Alarm, Jugendliche dürfen grundsätzlich immer mit, ich war mit 16 auch schon bei einem schweren VU mit mehreren Todesopfern. Inwiefern das irgendwie schlecht ist, kann ich nicht sagen, geschadet hat mir dieser Einsatz nicht.

Es gibt aber auch Feuerwehren, bei denen keiner U18 mitkommt, und das sind nicht die "Goßen" sondern überwiegend kleinere TSF-FFs. Die rücken oftmals auch nicht vollbesetzt aus, das heißt ein oder zwei Jugendliche (sofern diese FFs eine JF haben) würden sicher nicht schaden.

Timo2

Stv. Kreisbrandmeister

Timo2

Geschrieben am 31.12.2012 18:05 Zitieren Beitrag melden

Mit 17 zu Einsätzen kommt eben auf den Einsatz an (wie spezialist sagte) es macht denk ich keinen Sinn einen u18 Jährigen zu einem VUPKW gegen LKW Schwer P-Klemm mitzunehmen oder mehre ...

Das ist BuLa unterschiedlich. Im THW z.B. darf nicht unter 18 zum Einsatz..

Ich denke bei Einsätzen wie Keller unter Wasser z.B. kann man mit. Man muss immer bedenken das jede Einsatzkraft gebraucht wird (im Sinne von aktiv in der Wehr also bei Einsätzen dabei etc.). Manchmal arbeitet mehr als die Hälfte 5 oder sogar 10km vom Ortsteil / Gerätehaus entfernt Da liegt es einfach Nahe das manchmal 7. Jährige mitgenommen werden...

Frigo

Stv. Kreisbrandmeister

Frigo

Geschrieben am 31.12.2012 18:11 Zitieren Beitrag melden

@Timo2: Ich hoffe/ denke du meinst eher 17.Jährige als 7.Jährige. :)

Hardcore92

Zugführer

Hardcore92

Geschrieben am 31.12.2012 18:13 Zitieren Beitrag melden

@Timo2: Ich hoffe/ denke du meinst eher 17.Jährige als 7.Jährige. :)


Wenn es nach dem Land ginge würden die Kinder aus der Kinderfeuerwehr auch direkt mit ihrem Fahrzeug zum Einsatz fahren :D

herosSEELOW2251

Kreisbrandmeister

herosSEELOW2251

Geschrieben am 31.12.2012 18:50 Zitieren Beitrag melden

@Timo
Da muss ich dir leider widersprechen, denn im Technischen Hilfswerk darfst du auch unter 18 Jahren zum Einsatz fahren.
Als ich damlas noch in der Jugend war habe ich mal so ein schön Titel in diesem Jugendheft gelesen und darin stand drin: Die Mitglieder der Jugendgruppe dürfen mit raus fahren an die Einsatzstelle wenn sie nicht in Gefahr sind das heißt sie können z.b. Getränke an die Einsatzkräfte verteilen oder auch Flächen ausleuchten für ein Bereitstellungsraum solch Dinge halt. Stand nicht so wörtlich drin aber ungefähr so, wenn ich es finde werde ich es mal nachträglich einfügen.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 31.12.2012 19:39 Zitieren Beitrag melden

Bei uns sieht es fast wie bei unflameable aus!
Aber nur fast.

12-16 keine Einsätze
16-18 nicht auf HLF, DLK und RW (sprich auf den direkt an der Est eingesetzten Fahrzeugen), auf den anderen Fahrzeugen dann nur außerhalb des Gefahrenbereichs und nur in Begleitung eines erfahrenen Feuerwehrmannes/-frau, sowie komplettes Einsatzverbot für die Autobahn.
Ebenfalls tabu sind Einsätze bei Nacht.
ab 18 voll einsatzähig
Ausrücken dürfen aber nur Kameraden mit abgeschlossener Grundausbildung!

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Timo2

Stv. Kreisbrandmeister

Timo2

Geschrieben am 31.12.2012 20:22 Zitieren Beitrag melden

Ups natürlich.
heros, Als ich mal gefragt hatte vor nem Jahr haben die Ausdrücklich nein gesagt (Frage: Darf man auch mit 17 in Einsatz - Nein)

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 01.01.2013 15:46 Zitieren Beitrag melden

In Lübeck kann man ab 16 Jahren in die FF eintreten macht dann nur Übungsdienste mit und kann dann die Lehrgänge machen und ab 18 Jahren bekommt man den Melder und darf nach den Lehrgängen auch mit ausrücken.

Also bei uns nichts mit U18 auf Einsatzfahrzeugen im Einsatz :)

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 01.01.2013 16:10 Zitieren Beitrag melden

Bei uns ist es so:

Mit 16 darfst du den Grundlehrgang machen und mit 17 zu Einsätzen.

Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen! Ein 17 Jähriger Kamerad darf zu keinen Einsätzen, bei denen es Verletze gibt.

Mit 18 ist es so, dass du uneingeschränkt zu Einsätzen darfst.

daniel911

Hauptfeuerwehrmann

daniel911

Geschrieben am 01.01.2013 17:15 Zitieren Beitrag melden

Bei uns ist es so wie bei Hotte und unflameable.

12-16 keine Einsätze
16-18 eingeschränkt und nur unter Aufsicht eines Erwachsenen Feuerwehrlers.

Ausgerückt werden darf aber im Bereich 16-18 nur mit Abschluss Grundausbildung (Truppman 1).


Bei Bränden haben die AT-Lehr vorrang.
Beim VU mit Personenschaden dürfen keine Jugendlichen mit, da man bei Straßen immer einen Gefahrenbereich hat.
Autobahn ist auch tabu des brauch ich glaub ich nicht zu erklähren.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 01.01.2013 17:28 Zitieren Beitrag melden

daniel danke.

Die Grundausbildung hatte ich ganz vergessen, hab sie mal in meinen obigen Post mit eingefügt.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 01.01.2013 21:49 Zitieren Beitrag melden

Bei uns in Brandenburg dürfen Mitglieder der JF oder minderjährige Mitglieder der aktiven Wehr ab 16 Jahren zu Einsätzen mitfahren, jedoch nur außerhalb des Gefahrenbereiches.
Dadurch lässt sich auch erklären warum ich mit 17 Jahren schon bei 9 Einsätzen mitfahren konnte und dürfte.
Gesetz siehe: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms...
Ich habe da mal die entsprechenden paragrafen herrausgesucht.
§ 25
Jugendfeuerwehren

(1) Die Träger des örtlichen Brandschutzes wirken darauf hin, dass bei den öffentlichen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden. Als Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die erforderliche Eignung und Befähigung hat.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches und an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Für ihre Rechtsstellung gilt § 27 entsprechend.
§ 26
Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 65. Lebensjahr.
(...).

Zusätzlich zu dem ganzen BlaBlaBla habe ich bereits die Truppmann1- Ausbildung, sodass ich in die aktive Wehr übernommen wurde.


ergänzend dazu,

16-17 Jährige dürfen bei uns nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr an Einsätzen teilnehmen und natürlich dürfen Sich nur außerhalb des Gefahrenbereichs in Begleitung eines Truppführers/in bewegen.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 02.01.2013 00:15 Zitieren Beitrag melden

Völlig unabhängig davon, wie das "bei euch gehandhabt wird" ... ;)

Zuallererst gilt hier neben einigen anderen Gesetzen insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz in seiner aktuellen Form:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...
Und das gilt bundesweit !

Schaut da mal nach, welche Arbeiten Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren alle grundsätzlich nicht ausführen dürfen. Und das ist nicht wirklich viel, was dann im Einsatzgeschehen der Feuerwehren noch übrigbleibt ...
Hinzu kommen auch gleich noch detaillierte Regelungen zu Pausen- und Arbeitszeiten, auch in Hinblick auf sonstige "Arbeitszeit", sprich Schulpflicht, Berufsschulpflicht, Ausbildungszeit, Wochenend- und Feiertagsregelungen ...

Im §21 steht dort der folgende Satz, der zu der irrigen Annahme verleiten könnte, dass ein Abweichen von den Arbeitszeitregelungen im Notfall doch immer erlaubt wäre ... :

(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

Aber beachtet dort bitte den letzten Satzteil: "... soweit Erwachsene nicht zur Verfügung stehen."
Außerdem werden die vorstehenden §§ auch nicht komplett außer Kraft gesetzt ...

Im folgenden §22 steht dann auch gleich schon, welche Tätigkeiten von Jugendlichen grundsätzlich garnicht ausgeführt werden dürfen:

§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe
gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.


Da werden dann sicherlich schon jede Menge "Arbeiten" ausgeschlossen, weil es dabei im Feuerwehreinsatz als definitiv vorhandene mögliche Gefährdung eines Jugendlichen vorausgesetzt werden kann. Und für das Gesetz reicht die Möglichkeit einer Gefährdung ...

Im selben Paragraphen steht dann aber auch schon, wann dieses Verbot immerhin teilweise eingeschränkt werden darf:

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.


Und diese Voraussetzungen gelten alle zusammen und ausnahmslos für alle Arbeiten, die von Jugendlichen durchgeführt werden !

Insbesondere die ersten beiden Sätze sind es in der Einsatzpraxis, die einen Einsatz von Jugendlichen sehr fraglich erscheinen lassen:
- Ist dieser Einsatz zum Erreichen des Ausbildungszieles wirklich "erforderlich" ?
- Steht während eines laufenden Einsatzes jederzeit und ständig ein "Fachkundiger", also ein geeigneter Feuerwehrkamerad, zur Verfügung, der die jugendlichen Einsatzkräfte beaufsichtigt ? Und wäre es nicht sinnvoller, auch diesen erfahrenen Kameraden lieber andere Aufgaben wahrnehmen zu lassen, insbesondere bei "Personalmangel", der hier so oft als Begründung von euch angeführt wird ?
Denkt auch an den Satz hier oben zurück: "... soweit Erwachsene nicht zur Verfügung stehen."
Hier steht nun jedoch ein Kamerad soweit zur Verfügung, dass er einen arbeitenden Jugendlichen beaufsichtigen kann. Wäre kein Jugendlicher vor Ort, so stünde dieser Kamerad selbst voll zur Verfügung und könnte selbst auch voll mitarbeiten. Beißt sich die Katze da nicht in den Schwanz, bzw. warum also ist der Jugendliche überhaupt dort ... ? ;)
- Weiterhin darf ein Jugendlicher auch niemals irgendwelche Arbeiten ausführen, die seine physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. Wie soll der beaufsichtigende Kamerad das immer beurteilen können ?

Ob mir ganz persönlich das so gefällt, ist ein völlig anderes Thema. Aber nichts desto Trotz ist das die zunächst einmal gültige Rechtslage, an die sich jeder zu halten hat, ob es ihm nun gefällt oder nicht ...

Zum Glück bin ich auch nicht in der Position, dieses bundesweit geltende Recht in eines der jeweils geltenden Landesbrandschutzgesetze umsetzen und auslegen zu müssen. Daher muss ich auch nicht diese drei soeben von mir aufgeworfenen Fragen beantworten. Ihr auch nicht ... ;)
Das müssen stattdessen dann hohe Ministerialbeamte, die das auch schon getan haben, so dass es dann in jedem Bundesland mit Sicherheit ein Rundschreiben des jeweiligen Landesinnenministeriums an alle Bürgermeister gegeben hat, die das auch an ihre Wehrführer weitergeleitet haben.

Für Schleswig-Holstein ist es dieser Ministerialerlass:
http://www.lfs-sh.de/Content/Vorschrifte...

Daraus geht dann auch schon eindeutig hervor, dass die Grundausbildung vollständig (!) abgeschlossen sein muss, bevor ein Einsatz für einen Jugendlichen in Frage kommt. Diese Ausbildung umfasst insgesamt 150 Stunden, die in einem Zeitraum von 2 Jahren abzuleisten sind.

Auch das Landesbrandschutzgesetz hat dazu ein paar bindende Regelungen festgelegt, die in Zusammenhang dazu zu sehen sind. Und zwar liegt das Mindestalter für den Übertritt oder die Aufnahme in die Einsatzabteilung bei 16 Jahren.
Rechnet man dann den Zeitraum für die vollständig absolvierte (!) Grundausbildung hinzu, dann ergibt sich in der Regel ohnehin schon ein Mindestalter von 18 Jahren.

Im Ministerialerlass wird auch noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber laut §28 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechende Vorkehrungen zu treffen hat, die sicherstellen, dass alle gesetzlichen Regelungen zum Einsatz von Jugendlichen zu jeder Zeit eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall der Bürgermeister bzw. dessen Beauftragter, nämlich der Wehrführer ...

Eine weitere Frage ist auch die, was eigentlich eine besondere Gefährdung darstellt. Das Gesetz sagt zwar Einiges dazu aus, aber auch die Feuerwehrunfallkassen als zuständige Versicherungsträger haben ihre Meinung dazu. Dort sind nämlich ausdrücklich auch Wegeunfälle sogar auf der Fahrt zum Gerätehaus und wieder zurück schon versichert. Der Versicherungsträger geht also davon aus, dass schon die Teilnahme am Straßenverkehr insbesondere unter Inanspruchnahme von Sonderrechten eine erhöhte Gefährdung darstellt ...


Nach diesem ganzen Sammelsurium, das da zu beachten ist, gibt es meiner Ansicht nach nur einen Weg, der wirklich sicherstellt, dass kein Jugendlicher im Einsatz unerlaubt gefährdet werden kann. Es gibt dort keine Jugendlichen ...

Und ganz genau so ist es auch bei uns geregelt. Ich finde es daher auch sehr gut und begrüßenswert, dass das so konsequent gemacht wird. Wir müssen uns alle an die Rechtslage halten. Diese erst einmal auslegen und ggf. "zurechtbiegen" zu müssen, wenn etwas passiert ist, würde ich mir nicht so ohne Weiteres zutrauen. Und ich würde das auch von keinem Kameraden verlangen wollen, auch nicht von meinem Wehrführer !

Würde das Jugendarbeitsschutzgesetz eine andere Regelung vorgeben, wäre ich damit ganz sicher mehr als einverstanden. Aber das ist nun einmal nicht der Fall ...

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