Cottbusa
Gruppenführer
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Geschrieben am 10.06.2009 22:38
So sollte eine Einsatzfahrt nich aussehn
http://www.youtube.com/watch?v=m-I3fEz6Y...
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 11.06.2009 00:13
also ich sag dazu nur eins
der typ in dem film fährt für mich total ok
mann muss das martinshorn nicht nur einschalten wenn einer da ist
wir haben das wegerecht nähmlich NUR bei eingeschaltetem blaulicht UND martinshorn
und wenn wir immer auf die geschwindigkeitsbergrenzung achten müssten wären schon manche nicht mehr am leben
PS: das mit dem roten licht an der ampel und dem überschreiten der geschwindigkeit ist im einsatz absolut LEGAL
( ausseerdem ist die fahrban föllig frei !!!! WHY NOT????)
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Cottbusa
Gruppenführer
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Geschrieben am 11.06.2009 05:35
du musst aber einiges beachten:
- Das Martinshorn ist (speziell Nachts und in Wohnsiedlungen) nur an Kreuzungen und gefährlichen Situationen einzusetzen
-Vor dem Befahren einer "Roten Kreuzung", muss er anhalten und sich vergewissern, ob keine Gefahr für Personen und Fahrzeuge besteht
-Die Geschwindigkeit ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen! Und da es regnete sollte man nicht doppelt so schnell fahren wie erlaubt (doppelte Geschwindigkeit = 4 facher Bremsweg (Unter normalen Bedingungen ==> hier kommen noch nasse Fahrbahn und das erhöhte Gewicht des Fahrzeuges hinzu)!!!)
-völlig wird mit "v" geschrieben (kommt von voll)^^
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 11.06.2009 07:18
so ich hab jetzt mal die rechtsgrundlagen fr östereich rausgesucht :III. ABSCHNITT
Bevorzugte Straßenbenützer.
§ 26. Einsatzfahrzeuge.
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt” zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:
1.
Rettungsfahrzeuge,
2.
Fahrzeuge der Feuerwehr,
3.
Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
4.
Sonstige Einsatzfahrzeuge.
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
Quelle:RIS
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 11.06.2009 07:27
und deutschland hab ich auch noch (hoch lebe die börokratie 9) erst mal der und dan den nächsten:§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1.wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Quellen:juris
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 11.06.2009 07:29
so und jetzt als letzten noch :§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Quelle:juris
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 11.06.2009 07:30
hoffe das jetzt alle klarheiten beseitigt sind 
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Liberatio
Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 07:43
Hoch lebe die deutsche ( umständliche ) Bürokratie 
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Calli01
Kreisbrandmeister
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Geschrieben am 11.06.2009 10:08
du musst aber einiges beachten:
- Das Martinshorn ist (speziell Nachts und in Wohnsiedlungen) nur an Kreuzungen und gefährlichen Situationen einzusetzen
-Vor dem Befahren einer "Roten Kreuzung", muss er anhalten und sich vergewissern, ob keine Gefahr für Personen und Fahrzeuge besteht
-Die Geschwindigkeit ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen! Und da es regnete sollte man nicht doppelt so schnell fahren wie erlaubt (doppelte Geschwindigkeit = 4 facher Bremsweg (Unter normalen Bedingungen ==> hier kommen noch nasse Fahrbahn und das erhöhte Gewicht des Fahrzeuges hinzu)!!!)
-völlig wird mit "v" geschrieben (kommt von voll)^^
Das meiste ist hier von schon richtig, aber das Martinshorn muss im grunde schon grundsätzlich schon durchlaufen von der Wache bis zum Einsatzort, nur dass die meisten Fahrer von Einsatzfahrzeugen es Nachts aus Rücksicht auf die Bevölkerung, wie oben genannt verwenden.
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Liberatio
Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 10:14
Mein Bruder ist Rettungsassistent und fährt in Salzkotten das NEF. Er hat mir mal erzählt, das er das Martinshorn in der Regel immer an hat, nur wenn außerhalb der Ortschaft grade freie und übersichtliche Straße ist schaltet er das meistens aus. Tagsüber als auch nachts.
Das ist aber Ermessenssache, jeder Fahrer macht das anders. Einige lassen wie Calli schon schreibt, von abfahrt Wache bis Eintreffen Einsatzort eingeschaltet.
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Jannik
Stv. Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 14:35
Genau. Vom Gesetzgeber her musst du von der Wache bis zum Einsatzort, wie schon geschrieben, das Horn anlassen, wenn du es nicht machst ist das nett für die schlafende Bevölkerung. Außerdem darf man nich einfach so über ne Kreuzung braten, sondern sollte sich bei rot mit Schrittgeschwindigkeit reinrollen lassen...auch schon zur eigenen Sicherheit.
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Schilli
Stv. Wehrführer
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Geschrieben am 11.06.2009 15:35
Jeder Fahrer, der das Horn während der Fahrt abstellt, handelt im Falle eines Unfalls grob Fahrlässig! Egal ob Tag oder Nacht!
Zum Thema anderer Ton, das hat durchaus einen Sinn! Dabei handelt es sich um das Stadt- bzw. Landhorn! In der Stadt ist es notwendig, das komplette Umfeld des Fahrzeugs zu beschallen. Beim Landhorn wird Wert darauf gelegt, dass es möglichst weit reicht! Gerade auf Autobahnen etc.
Wer sich mal ein wenig mit Sondersignalanlagen befasst, wird feststellen, dass beispielsweise ein RTK 4 SL über eine Stadt-Landschaltung verfügt, soweit diese ansteuerbar ist (d.h. ein zusätzlicher Schalter vorhanden ist). Wenn dies nicht der Fall ist, wird meist das Stadtsignal verwendet.
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tlf16251
Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 16:33
ihr müsst doch mal logich denken oder habt ihr schonmal einen rtw an der völlig lehren kreuzung mit sondersingal stehen gesehen???
und wen stört das dauerhorn???
und wen am ziel jemand in lebensgefahr schwebt kann man doch ´nich 80 fahren auf ner schnellstraße???
NACHDENKEN!!!
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Jannik
Stv. Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 17:54
@ TLF: Das nachdenken , solltest du nochmal an dich selber richten. Irgendein Arzt brachte mal den spruch:Fahren Sie langsam und vorsichtig, ich habe es eilig und will schnell ankommen.
Man sollte es eher so sehen: wir dürfen mit Blaulicht über Rot fahren und die anderen müssen Platz machen, aber wenn du mit 120 durch ne Kurve knallst, wo 50 ist, trägt es dich genauso daraus- da hilft auch das blaulicht nicht...:/ Fakt ist einfach, verursachen wir auf einer Blaulichtfahrt einen Einsatz, kriegen wir im Prinzip automatisch Mitschuld. An einer einsehbaren Kreuzung kann ich auch nachts um 3 das Horn auslassen, aber nicht in einem Wohngebiet mit zig rechts-vor-links-regelungen. Ich hoffe, du fährst nie so mit Blaulicht, wie du es hier gerade gepostet hast.
Und zum Thema Land-Stadt-Schaltung: Ein paar Kameraden haben, grade in der Innenstadt, auchschon die Erfahrung gemacht, das das Umschalten des Horns einfach durch den anderen Ton wirkt- wenn du das Horn seit 2 Minuten hörst, denkste vielleicht bald schonwieder "ach, da kommt ja keiner mehr.." aber wenn 50 m hinter dir plötzlich nen anderes Horn angeht, biste wieder sensibler.
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And1
Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 18:09
Bei uns sieht es nicht anders aus!
Wenn ich seh wie RTW´s oder NEF´s o.ä. auf der Bundesstraße in unübersichtlichen Kurven überholen, läufts mir eiskalt den Rücken runter...
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TheFirst
Stv. Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 18:14
was hast du denn ist es nicht normal mit Wegerecht über rot zufahren? und sollte es nicht dem fahrer selbst überlassen sein ob der das martinshorn die ganze zeit anhat oder nicht?desweiteren muss er auf der autobahn das horn nicht unbedingt anhaben denn vom prinzip her geht es da zu wie im normalen strassenverkehr sodass er wenn er aufer linken spur ist kein horn anhaben muss weil wie gesagt normaler strassenverkehr naja das mit dem tunnel hätte wirklich nicht sein muessen wegen der lärmbelästigung aber naaj ich finde er fährt okay ich habe daran nichts auszusetzen
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Liberatio
Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 18:18
Ich kenne mich in Sachen Verhaltensregeln mit Sonderrechten nicht so aus, daher kann leider nicht mehr dazu sagen.
Aber zum Thema Stadt-Land Horn wollte ich noch sagen, das es mich nicht wirklich wundern würde, wenn irgendwann hier in Deutschland eine 2-Ton Sirene, wie in den USA, kommen würde. Nicht das ich das Martinshorn nicht hören oder schlecht finden würde. Aber es wird ja soviel nach US-amerikanischen Vorbild geformt und nachgemacht ( siehe das neue rote Stop-Signal "Yello" bei den Polizeiwagen). Das Martinshorn kann man eigendlich garnicht überhören, und sein Klang hört sich ganz gut a, aber eine 2-Ton Sirene fände ich auch nicht schlecht 
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Schilli
Stv. Wehrführer
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Geschrieben am 11.06.2009 18:46
Die Polizei will einen Ton einführen, der anderen Fahrern das sofortige Stoppen des KFZs anordnet. Dieses Signal ist auch besser als "Yelp" bekannt.
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Liberatio
Zugführer
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Geschrieben am 11.06.2009 18:53
Ach Yelp hieß das Signal, nicht Yello . Ja, das ist eine typische US-Sirene, aber eben nur als Stopp-Signal gedacht, nicht als normale Einsatzsirene. Das Signal haben schon viele Streifenwagen in einigen Bundesländern, aber noch nicht in allen. Tests haben gezeigt das Autofahrer auf die US-Sirene sofort und wesentlich schneller reagieren als nur auf "Stop Polizei" und einmal kurz Tatütata.
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Gelöschtes Mitglied
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Geschrieben am 11.06.2009 23:39
also es kann ja sein dass mann blaulicht nur bei gefahr oder so (blablabla...)einsetzen darf oder mann bei einer kreuzung anhalten muss oder sooo
aber dass macht kein mensch!!!!!
bei uns auf jeden fall nicht!!!
und es ist auch allen egal
hauptsache mann kommt an und holt die leute raus !!!
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