Eigene Feuerwehr

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Stv. Wehrführer

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Geschrieben am 08.04.2010 22:18 Zitieren Beitrag melden

Eigene Feuerwehr

Ich hab im Internet gesucht aber ich hab nix passenedes gefunden.

Kann man , ganz einfach gesagt, sich ein Feuerwehrfahrzeug kaufen und dann selber mit Einsätze fahren??? Natürlich kann das nicht so einfach sein ,ist mir schon klar, aber das das vllt so ähnllich geht. Weiß da jemand was dazu würde mich mal Interessieren.

 

FH5801

Stv. Gruppenführer

FH5801

Geschrieben am 08.04.2010 22:21 Zitieren Beitrag melden

ich bin mir nicht sicher aber ich glaube mal gelesen zu haben das eine Kommune deine Firma beauftragt hat den Brandschutz sicher zu stellen. Glaube aber das es im Ausland war

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 08.04.2010 22:25 Zitieren Beitrag melden

in den usa ist es meines wissens so wie fh es sagt!


also ich glaube nicht ,dass das in deutschland möglich ist.

Calli01

Kreisbrandmeister

Calli01

Geschrieben am 08.04.2010 22:35 Zitieren Beitrag melden

denke ich auch, das es in den usa so ist.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 09.04.2010 00:48 Zitieren Beitrag melden

Es ist Dir zumindest nicht grundsätzlich verboten, ABER:

>>> Es ist Dir untersagt, Funkgeräte oder auch Sondersignalanlagen mitzuführen, da ein Privatfahrzeug damit in der Regel nicht ausgerüstet ist.
"Ausgerüstet" heißt, dass es in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Ausnahmen werden nur sehr vereinzelt (KBM, LNA, ...) genehmigt.

Ergo hast Du damit auch keine erkennbaren Sonderrechte und erst recht kein Wegerecht.
Weiterhin kannst Du Dich auch nicht mit anderen Fahrzeugen oder der Leitstelle verständigen.
Telefonieren am Steuer fällt auch aus, solnage die Zündung noch an ist.


>>> Wenn Du den Einsatzablauf durch Dein plötzliches Erscheinen nicht behinderst, sollte dabei aber kaum jemand etwas dagegen haben, zumindest solange nichts passiert.
Wenn es jedoch zu einem Unfall kommt, wird Deine Versicherung Dich zu Recht fragen, was Du mit Deinem Privatfahrzeug bei einem Feuerwehreinsatz zu suchen hattest ...
Selbiges passiert mit den Feuerwehrkameraden, die sich beim Umgang mit Deinem Privateigentum verletzen ...
Träger des Brandschutzes ist die Kommune. Und diese ist verpflichtet, nach gesetzlichen Regelungen und dem "Bedarfsplan" den abwehrenden Brandschutz sicherzustellen. Wenn etwas passiert, bist Du in Erklärungsnot, warum Dein Privatfahrzeug trotzdem so dringend benötigt wurde ...
Und auch der Einsatzleiter wird eine gute Begründung brauchen.
Und da ein Unfall niemals völlig auszuschließen ist, würde ich das als Einsatzleiter garantiert nicht zulassen.


>>> Allerdings gibt es dabei eine ähnlich gelagerte Ausnahme.
Auch Werk- und Betriebsfeuerwehren sind letztlich Teil privater Unternehmen. Wenn deren "besondere" Fahrzeuge in den AAO der öffentlichen Feuerwehren vorgesehen sind, so sind diese im Einsatz auch außerhalb des Betriebsgeländes versichert. Die WF stellt dann auch das Bedienerpersonal.
Aber auch das sind wieder Formalitäten, die vor einem solchen Fall amtlich festgelegt und genehmigt, sowie auch der Leitstelle sowie anderen Ordnungsbehörden gemeldet sind.

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Stv. Wehrführer

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Geschrieben am 09.04.2010 01:04 Zitieren Beitrag melden

@ Andy09
das du kein Sondersignal benutzen darfst wir außer kraft gesetzt wenn Gefahr für Gesundheit, die Öffentlich Ordnung oder bedeutende Bauwerke besteht. In diesem Fall darfst du es benutzen. Wenn du dann eine Feuerwehr hättest darfst du Blaulicht und Martinshorn im Einsatz benutzen.

Dann stellt sich nur die Frage wie du von einem Notfall mitkriegst. Das geht dann nur durch die Leitstelle.
Ich glaub das man sich bei der Leitstelle registrieren kann ,hab ich glaub schonmal gehört ,bin mit aber nicht sicher.

Ich denke das es so funktionieren müsste wenn man das alles hat:
-genemigung für Sonderrecht
-registrierung in der Leitstelle

Korriegiert mich wenn ich was falsches gesagt habe.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 09.04.2010 01:21 Zitieren Beitrag melden

das du kein Sondersignal benutzen darfst wir außer kraft gesetzt wenn Gefahr für Gesundheit, die Öffentlich Ordnung oder bedeutende Bauwerke besteht. In diesem Fall darfst du es benutzen. Wenn du dann eine Feuerwehr hättest darfst du Blaulicht und Martinshorn im Einsatz benutzen.

Ist so nicht richtig, denn eine Sondersignalanlage darfst Du in einem privaten Fahrzeug gar nicht haben (Ausnahmen s.o.).
Wie willst Du sie also in Betrieb nehmen ?

Und eine Sondergenehmigung wirst Du als "normaler" Feuerwehrler auch ganz sicher nicht bekommen.

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Stv. Wehrführer

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Geschrieben am 09.04.2010 02:01 Zitieren Beitrag melden

Haben drafst du ein Blaulicht im Fahrzeug nicht aber du darfst es in den genannten fällen benutzen. Dann wenn du es benutzt darfst du es für den zeitraum der Benutzung ihm Fahrzeug haben. anders gehts ja auch nicht.

Eine genehmigung wird natürlich nicht an jeden vergeben der FWler ist oder in sonstigen Organisationen aber es KANN an solche vergeben werden wenn es zu bestimmten zwecken benötigt wird oder erforderlich ist.
Ich könnte mir vorstellen das FWler die weiter weg von der FW ein bekommen könnten oder welche die abgelegen wohnen. vllt hat auch mancher HvO eins. Es kommt da auf das Amt an und darauf ob es nötig ist.

DarkPrince

Stv. Kreisbrandmeister

DarkPrince

Geschrieben am 09.04.2010 09:52 Zitieren Beitrag melden

Haben drafst du ein Blaulicht im Fahrzeug nicht aber du darfst es in den genannten fällen benutzen. Dann wenn du es benutzt darfst du es für den zeitraum der Benutzung ihm Fahrzeug haben. anders gehts ja auch nicht.



falsch, dann machst du dich strafbar!
Du bist nicht (als Privatperson und nichts anderes bist du, auch wenn du ein Feuerwehrauto hast) berechtigt, blaues Blinklicht und Folgetonhorn zu führen. Das zieht definitv eine Strafanzeige nach sich, sofern du keine Ausnahmegenehmigung hast (und die wirst du kaum bekommen). Was glaubst du, warum z.b. bei Museumsfahrzeugen etc. normalerweise im Straßenverkehr die Blaulichter abgedeckt werden müssen. Dort sind sie zwar durch Fahrzeugschein "legitimiert" aber dürfen im öffenlichen Straßenverkehr auch nicht "geführt" werden.

Das ist Minimum ne Ordnungswidrigkeit und kann bis zur Strafanzeige (Amtsanmaßung) führen. Beispiel: nur Blinkleuchte ausgeschaltet aufm Privat-PKW wurde mit 300 EUR Strafe bedacht.
Ausserdem kann durch das Blaulicht die Betriebsgenehmigung deines Kfz erlöschen und der sofort von der Polizei ausm Verkehr gezogen werden.
- Noch eine Anmerkung zu den Sonderrechten: Als Rettungsdienstmitarbeiter im Privat-PKW hast du NIE Sonderrechte, egal warum du alarmiert wirst. Als Feuerwehrangehöriger bist du zwar laut STVO im Alarmfall von den Vorschriften der STVO befreit, trotzdem gilt immer der § 1 der STVO und wenn irgendetwas passiert, haben sie dich unabhängig von allen anderen evtl. infrage kommenden Paragrafen damit am Haken. ..

und auch weiter weg wohnende FWler werden i.d.R. kein Sosi genehmigt bekommen, ganz einfach aus der Begründung heraus, das wenn man schon so weit weg wohnt, dann die Anfahrt eh zu lange dauert und sie somit nicht mehr in den 1. Abmarsch kommen und dann auch kein Sosi brauchen. Beim First Responder/HvO sind i.d.R. auch keine Privat-fahrzeuge ausgerüstet sondern schon "richtige" Einsatzfahrzeuge.

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).


und da gehörst du mit ner "Privat"-Feuerwehr nirgendwo dazu.
Du darfst Blaulicht nur auf geschlossenen und als privatbesitz gekennzeichneten Grundstücken einsetzen. (z.B. Betriebsfeuerwehr)

Dieser Beitrag wurde editiert.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 09.04.2010 11:00 Zitieren Beitrag melden

Computerbild,
Du hast in Deinen Ausführungen schon so Einiges durcheinandergewürfelt.

Richtig sind die von Dir oben erwähnten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten und den damit verbundenen Einsatz der Sondersignalanlage. Diese gelten aber keinesfalls für Privatpersonen, denn nichts anderes bist Du ...

Falsch ist es außerdem, wenn Du davon ausgehst, dass ein "privates" (ehemaliges ? ) Feuerwehrfahrzeug damit ausgerüstet sein darf. Das habe ich Dir vorhin schon geschrieben und DarkPrince hat nun auch den entsprechenden Gesetzestext geliefert.

Google mal ein wenig und lies Dir die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch, sowie § 52 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), aus der auch DarkPrince schon zitiert hat.

Ich kann Dir auch diesen Wiki-Text empfehlen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderrecht...
Dort wird das Thema ausführlich erläutert und es sind diverse weiterführende Links enthalten, die Dich direkt zu den entsprechenden Vorschriften oder auch juristischen Seiten leiten.


Völlig egal, was Du persönlich davon hältst, so gelten doch für uns alle das Straßenverkehrsgesetz und die zugehörigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Und das ist auch gut so ... ;-)


Dass ein Feuerwehrangehöriger, der weiter weg von der Wache wohnt, eine Genehmigung bekommen könnte, ist völlig ausgeschlossen.
Der darf genau genommen nicht einmal Sonderrechte in Anspruch nehmen, sprich zu schnell fahren.
Es ist zwar richtig, dass ein Feuerwehrangehöriger nach Alarmierung grundsätzlich von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abweichen, also Sonderrechte in Anspruch nehmen darf. Aber dazu gehört weitaus mehr als nur der Alarmton des Melders ...
Die Inanspruchnahme der Sonderrechte muss notwendig und angemessen sein.
"Notwendig" heißt, dass der Betreffende den "ersten Abmarsch" schaffen muss, also auf dem/den ersten Fahrzeug(en) sitzt, was sonst nicht zu schaffen wäre. Das hat auch DarkPrince Dir schon gesagt.
"Angemessen" heißt, dass Du dabei auch nicht übertreiben darfst. Der §1 der StVO steht nicht ohne Grund an erster Stelle.
... niemanden gefährden und auch nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus behindern ...

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Stv. Wehrführer

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Geschrieben am 09.04.2010 12:15 Zitieren Beitrag melden

Jetzt schmeißt ihr da einiges durcheinander. Ich hab geschrieben das sowas genemigt werden KANN wenn Feuerwerhleute außerhab wohnen. Ich hab nicht geschrieben das sie es dann benutzen dürfen.

Ich hab schonmal gelesen das man wirklich in diesen ausnahmefällen Sonderrechte als privatperson benutzen darf. Man muss es nur begründen warum man dieses verwendet. Ich könnt mich jetzt mit allem möglichen festnagel weil ich keine Textstelle weiß aber da bin ich mir sicher das ich das schon gesehn habe.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 09.04.2010 12:21 Zitieren Beitrag melden

sonderrechte darfst du auch in anspruch nehmen! du darfst aber nunmal kein sondersignal benutzen! zumindest nicht in einem privat-pkw.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 09.04.2010 12:28 Zitieren Beitrag melden

Hab Dir noch ein paar Links rausgesucht, wo das Thema der Sonderrechte und des Wegerechts auch hier schon lang und breit durchgekaut wird. Teils mit, leider teils auch ohne Sachverstand ...

http://www.feuerwache.net/forum/offtopic...
http://www.feuerwache.net/forum/offtopic...
http://www.feuerwache.net/forum/offtopic...
http://www.feuerwache.net/forum/offtopic...
http://www.feuerwache.net/forum/offtopic...

Und bei all dem ist es völlig egal, ob es sich dabei um einen Privat-Pkw oder um ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug, das nun auf eine Privatperson zugelassen ist, handelt.


Nachtrag :
Dass Du grundsätzlich Sonderrechte nach der Alarmierung hast, habe ich doch schon lange geschrieben. Ich habe aber auch geschrieben, dass dafür eine ganze Reihe von weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Die Sondersignalanlage hat mit den Sonderrechten auch nur insofern zu tun, dass sie andere Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam macht, dass Du diese Sonderrechte in Anspruch nimmst. Und genau das ist es, was verboten ist.

Leider wird auch dabei immer wieder munter zwischen Sonder- und Wegerecht hin- und hergewürfelt. Die Feuerwehr hat auch mit dem Einsatzfahrzeug und mit Sondersignal keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Wegerecht. Das Wegerecht gilt nämlich nicht für das Einsatzfahrzeug sondern für alle übrigen Verkehrsteilnehmer und ordnet an, dass diese freie Bahn zu schaffen haben. Tun sie das (aus welchen Gründen auch immer) nicht, so darfst Du Dir auch als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges die freie Bahn nicht erzwingen. Das wird Dir dann schlimmstenfalls als Nötigung ausgelegt.

Erst recht gilt das, wenn es Dir sogar untersagt ist, überhaupt eine solche Anlage in Betrieb zu nehmen, geschweige denn überhaupt zu haben ...
Es handelt sich um kein Fahrzeug der Feuerwehr als Institution, sondern um ein privates Fahrzeug, das auf eine Privatperson zugelassen ist.


Und noch eine Anmerkung:
Du hast das Thema doch aufgebracht. Von Leuten, die sich damit auskennen ;-) , wurde Dir nun schon mehrfach gesagt, dass Du Dich im Irrtum befindest.
Wenn Du das nicht einsehen möchtest, so finde ich, dass Du nun mal ein paar "Beweise" für Deine Theorie beibringen solltest.
Und nur "ich habe aber irgendwo schon mal gesehen, dass ... " ist alles andere als ne stichhaltige Aussage. :-)

Wir versuchen nicht, Dich hier irgendwie festzunageln, sondern beschreiben nur die Rechtslage.
Und an der kommen wir nun einmal spätestens dann nicht mehr vorbei, wenn etwas passiert ist.
Strafrechtliche Konsequenzen und Ärger mit den Versicherungen sind dann vorprogrammiert.

Dieser Beitrag wurde editiert.

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Stv. Wehrführer

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Geschrieben am 09.04.2010 12:56 Zitieren Beitrag melden

jawoll endlich hab ichs gefunden


– Auszug aus § 38 StVO

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“

Dazu das die Feuerwehr kein Wegerecht hat das stimmt nicht. Blaulicht und Martinshorn geben dir Wegerecht. Sonderrechte haben nur Organisationen mit hoheitlichen Aufgaben (dazu auch die Feuerwehr)

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 09.04.2010 13:08 Zitieren Beitrag melden

so meinte andy das auch nicht. andy meinte sicherlich das hier:

wegerecht bedeutet nicht, dass du als feuerwehr freie bahn hast, sondern das die leute eine freie bahn zu schaffen haben. tun sie dieses nicht, kannst du rein gar nix machen!!(ausser umdrehen und nen umweg in kauf zu nehmen;) )


und jetzt guck nochmal in deinen post. denn genau das steht auch in dem stvo-paragraphen, den du uns grad gezeigt hast;)

Dieser Beitrag wurde editiert.

Gelöschtes Mitglied

Geschrieben am 09.04.2010 13:16 Zitieren Beitrag melden

http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_%...

Hier besonders zu beachten:
Vorfahrt und Unfall

Entgegen einem verbreiteten Rechtsirrtum ändert das Wegerecht nichts an der Vorfahrt. Kommt es zum Unfall, weil das Einsatzfahrzeug beispielsweise eine rote Ampel überfahren hat und mit einem Auto zusammenstößt, das „Grün“ hatte, dann wurde dies in aller Regel vom Fahrer des Einsatzfahrzeugs verschuldet:

„(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“

– Auszug aus § 35 StVO

Das bedeutet, dass sich ein Einsatzfahrzeug vorsichtig und langsam in die vorfahrtberechtigte Straße hineintasten muss, bis sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass offensichtlich alle Vorfahrtberechtigten die Lage erkannt haben und anhalten werden. Die Haftungsaufteilung bei einem Unfall wird von den Gerichten jedoch unterschiedlich, auch zu Ungunsten der anderen Verkehrsteilnehmer, vorgenommen.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 09.04.2010 13:32 Zitieren Beitrag melden

Computerbild, BITTE lies doch endlich mal etwas mehr als nur die 3 Zeilen. Gesetzestexte sind nun einmal schwer zu lesen. Nutze die Links, die ich Dir gegeben habe und informiere Dich da mal richtig ...

> § 38 StVO bezieht sich nicht auf die Feuerwehr, sondern auf die übrigen Verkehrsteilnehmer. Kannst Du leicht selbst in Deinem Auszug daraus nachlesen.
Wie ich oben schon geschrieben habe, hat die Feuerwehr keinen Rechtsanspruch auf das Wegerecht, da es nicht für die Feuerwehr gilt, sondern für die anderen Verkehrsteilnehmer, die freie Bahn zu schaffen haben ...

> Sonderrechte nach §35 StVO hast Du als Angehöriger einer FF ab dem Zeitpunkt der Alarmierung, auch ohne eine Sondersignalanlage ...
Nur sieht das keiner der anderen Verkehrsteilnehmer.

> Eine Sondersignalanlage entsprechend § 52 StVZO darf in einem Privatfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht verwendet werden. Die wirklich sehr wenigen Ausnahmen hatte ich Dir in meinem ersten Post schon genannt. Und dabei ist es völlig egal, was sich jemand als Ausnahme vorstellen kann. Auch dazu gibt es nämlich ganz klare gesetzliche Regelungen.

> Im übrigen sprechen alle Gesetzestexte von den BOS und HiOrg als jeweilige Institution, nicht von irgendwelchen privaten Fahrzeugen, die zufällig rot sind und ne Pumpe haben ...
Selbst bei BOS und HiOrg gilt das nicht automatisch für alle Fahrzeuge, die dazu gehören.

> Auch wenn es nicht das ist, was Du hören möchtest, so ist es nun einmal der aktuelle Stand der Rechtslage.


Und jetzt bitte ich Dich um Folgendes:
Wenn es Dich wirklich so brennend interessiert, dann informiere Dich über das Thema umfassend und folge den Links, die im von mir verlinkten Wiki-Text angegeben sind.
Anderenfalls lass es bitte sein, hier wilde Theorien zu streuen, die Dir vielleicht noch jemand glauben könnte und dadurch vielleicht ernste Schwierigkeiten bekommt. Nicht böse gemeint ... ;-)

Ich weiß ja nicht, wie lange Dich das Thema schon beschäftigt. Ich war mehrere Jahre bei der Bundeswehr auf Dienstposten, bei denen ich mich zwangsläufig mit solchen Dingen befassen musste. Im Rechtskundeunterricht wurde diesem Thema damals eine komplette Doppelstunde gewidmet. Hab die Unterlagen noch ...
Dozent war damals ein "Regierungsassistent", der sich schon seit Jahren mit allen möglichen Dingen des Wehrrechts und Verwaltungsrechts herumschlagen "durfte".
Bei der FF interessiert es mich auch nach wie vor, da ich selbst seit 21 Jahren Maschinist auf unseren Schwerfahrzeugen und seit 11 Jahren im Vorstand aktiv bin ...

Auch DarkPrince war Kreisbereitschaftsführer beim DRK Erfurt. Und als solcher kennt auch er sich mit solchen langweiligen Sachen wie Gesetzestexten bestens aus.
http://www.feuerwache.net/forum/offtopic...

Also entweder glaubst Du nun einfach mal zwei "alten Hasen" oder Du holst Dir ein paar Infos beim Anwalt Deines Vertrauens ... ;-)

DarkPrince

Stv. Kreisbrandmeister

DarkPrince

Geschrieben am 09.04.2010 13:50 Zitieren Beitrag melden

Auch DarkPrince war Kreisbereitschaftsführer beim DRK Erfurt.


nur stv. Kreisbereitschaftsleiter (bevor hier jemand mir ne Amtsanmaßung unterstellt^^), Bereitschafsleiter und Zugführer.

@ Computerbild, dein Zitat ist richtig, aber lies bitte auch den Rest welche Fahrzeuge damit ausgestattet werden dürfen. Wir hattenn beim DRK auch nen ehemaligen Barkas SMH 3.5 RTW mit Signalanlage, der fürs Jugendrotkreus als Body-Grips-Mobil (Spielmobil für Ferienlager etc) lief. Obwohl der die Eintragung für die RKL und Signalanlage hatte und das Fahrzeug auf den LV zugelassen war, mussten die RKL im Straßenverkehr abgeklebt (blaue Mülltüten *gg*) werden.

Andy09

Kreisbrandmeister

Andy09

Geschrieben am 09.04.2010 14:01 Zitieren Beitrag melden

DarkPrince, auch als Stv. durftest Du Dich mit solchen Themen
sicherlich ausgiebigst herumärgern ... ;-)

Macht keinen Spaß, lässt sich aber auf gewissen Dienstposten
leider nicht vermeiden.

DarkPrince

Stv. Kreisbrandmeister

DarkPrince

Geschrieben am 09.04.2010 14:44 Zitieren Beitrag melden

mehr als genug @ rumärgern ^^

Bei uns hatte die Stadt es sogar untersagt einen Barkas Krankenwagen (Signaleinrichtung DDR mit Zweiklanghorn, Rotkreuzleuchten und Rotkreuzfahne) mit blauer RKL nachzurüsten, als wir den wieder in Dienst genommen hatten (und das Fahrzeug lief im aktiven Dienst zu Sanitätsabsicherungen etc. und war auch entsprechend beklebt, mit leuchtroten Streifen und Logos etc, war also sogar "offiziell";) Wurden halt offiziell keine Krankentransporte mehr damit gefahren (da ja ausserhalb der DIN) sondern nur Material und Personentransport.

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